Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.  275

begriffs  gegen  die  den  Bestimmungen  der  Pragmatik  zu
Grunde  liegende  Absicht  zu  erweisen.

Man  begegnet  nun  aber  in  den  Urtheilen  der  Gerichte
  mehrfach  dem  Hinweis  darauf,  daß  schon  zu  einer
dem  Entstehen  der  Pragmatik  verhältnißmäßig  noch  nahe
liegenden  Zeit  der  Verehelichung  des  Sohnes  nicht  die
Wirkung  der  Versorgung  beigelegt  worden  und  daß  schon
deshalb  anzunehmen  sei,  daß  auch  im  Sinne  der  Pragmati
  ein  verehelichter  Sohn  nicht  als  versorgt  zu  gelten
habe.

Hieran  ist  so  viel  richtig,  daß  die  Rechtsprechung
von  Anfang  an  der  Verehelichung  eines  Sohnes  jeden
Einfluß  auf  das  Pensionsrecht  abgesprochen  hat  und  daß
seitdem  der  Satz,  „daß  die  Verehelichung  bei  dem  Sohne
keine  Versorgung  ist“,  das  Ansehen  eines  Dogma  behauptete,
  welchem  erst  in  der  neuesten  Zeit  hie  und  da
von  einer  unteren  Instanz  die  Anerkennung  versagt  wird.
Aber  unberechtigt  ist  es,  hieraus  den  Schluß  zu  ziehen,
daß  die  Ansicht  der  Gerichte  über  den  fraglichen  Punkt
in  jener  früheren  Zeit  keinem  Widerspruche  begegnet  sei.
Es  ist  aktenmäßig  nachweisbar,  daß  die  hier  vertretene
Auffassung,  wonach  die  Pragmatik  das  Pensionsrecht
der  Kinder  begrifflich  an  deren  Waiseneigenschaft  bindet
und  deshalb  den  verheiratheten  Sohn  als  ein  Familienhaupt
  von  dem  Pensionsbezuge  ausschließt,  in  den  zur
administrativen  Handhabung  des  Versorgungsbegriffes
in  den  ersten  fünfundzwanzig  Jahren  nach  dem  Inslebentreten
  der  Pragmatik  berufenen  Kreisen  volle  Geltung
hatte.  Es  verhält  sich  also  keineswegs  so,  daß  sich  in
der  Rechtsprechung  die  Ueberlieferung  einer  zur  Zeit  der
Pragmatik  und  unmittelbar  nach  dem  Entstehen  derselben
vorhandenen  communis  opinio  über  den  fraglichen  Punkt
darstellt.

Ein  Urtheil  des  Oberlandesgerichtes  München  vom
27.  März  1889  nimmt  sogar  für  die  zur  Zeit  in  der
Rechtsprechung  herrschende  Ansicht,  daß  eine  Versorgung