276  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatlk.

des  Sohnes  nur  in  seiner  Anstellung  im  Dienste  des
Staates,  der  Gemeinde  oder  der  Kirche  liege,  die  Autorität
  einer  solchen  schon  zur  Zeit  der  Pragmatik  entstandenen
  traditionellen  Anschanung  in  Anspruch.  Dies
ist  jedenfalls  ein  Irrthum;  denn  jene  Ansicht  ist  mit
den  Grundgedanken  der  Pragmatik,  wie  sie  uns  aus  dem
Buche  des  als  berufensten  Interpreten  der  Pragmatik
anzusehenden  Rechtslehrers  Gönner  über  den  Staatsdienst
  entgegentreten,  schlechterdings  unvereinbar.  Gönner,
  welcher  in  der  Vorrede  zu  seinem  Buche  dasselbe
eine  rein  scientifische  Begründung  der  Dienstespragmatik
nennt  und  die  gänzliche  Uebereinstimmung  seiner  wissenschaftlich
  entwickelten  Ansichten  mit  der  Pragmatik  hervorhebt,
  sieht  den  Rechtsgrund  der  Pensionen  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Staatsdiener  in  der  Verpflichtung
  des  Staates,  den  Staatsdiener  allen  übrigen
Erwerbszweigen  nach  dem  Prinzipe  der  vollkommenen
  Entschädigung  auch  darin  gleichzustellen,
  daß,  wie  der  Nahrungsstand  des  Bürgers
auf  seinem  Gewerbe  nicht  blos  für  seine  Lebeunszeit,
sondern  auch  für  seine  Familic  radizirt  ist,  so  auch  im
Staatsdienste  ein  Nahrungsstand  dargeboten  wird,  welcher
geeignet  ist,  auch  der  Familie  des  Staatsdieners  ihre
Subsistenz  zu  sichern  (S.  148).  Es  wird  also  keineswegs
  daran  gedacht,  daß  der  Staatsdienst  in  Bezug  auf
Sicherung  der  Subsistenz  schon  an  und  für  sich  den
bürgerlichen  Erwerbsarten  überlegen  sei;  im  Gegentheile
soll  er  erst  durch  die  Gewährung  von  Pensionen  für
Wittwen  und  Waisen  in  der  gedachten  Beziehung  dem
freien  bürgerlichen  Erwerbe  gleichgestellt  werden.  Ein
ähnlicher  Gedanke  findet  sich  in  den  der  Dienstespragmatik
  vorausgegangenen  Pensionsregulativen,  welche,  wie
später  nachgewiesen  werden  wird,  mit  ersterer  im  engsten
sachlichen  und  historischen  Zusammenhange  stehen,  ausgesprochen.
  So  sollen  nach  dem  Eingange  zum  Pensionsregulativ
  vom  14.  Juni  1803  die  Pensionen  eine  Ent-