Vegriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  277

schädigung  für  das  vom  Staatsdiener  gebrachte  Erwerbsopfer
  und  eine  Ausgleichung  dafür  sein,  daß  derselbe
nicht,  wie  andere  Bürger,  in  der  Lage  ist,  durch  seine
Thätigkeit  so  viel  zu  erwerben,  um  damit  auch  die  Subsistenz
  seiner  Familie  nach  seinem  Tode  zu  sichern.  Es
sind  dies,  wie  ersichtlich,  Gedanken,  welche  nicht  blos
für  die  Zeit  der  Pragmatik,  sondern  auch  für  die  Gegenwart
  zutreffen.  Wie  verträgt  sich  nun  mit  einer  solchen
prinzipiellen  Begründung  des  Pensionsrechtes  die  Annahme,
  daß  jedem  freien  bürgerlichen  Erwerbe,  auch  wenn
er  die  besten,  ja  die  glänzendsten  Einkünfte  gewährt,  die
zur  Begründung  einer  Versorgung  erforderliche  Sicherheit
mangelt?  Wird  nicht  hiedurch  gerade  im  Widerspruche
zu  den  Grundgedanken  der  Pragmatik  (vgl.  Eingang  des
Art.  XXIV  „für  die  unter  allen  Bedingungen  unvermeidlich
  zurückbleibende  Insuffizienz  der  Gehälter")  der
staatlichen  und  öffentlichen  Bedienstung  in  materieller
Hinsicht  ein  Vorzug  vor  den  freien  bürgerlichen  Erwerbsarten
  beigemessen,  den  dieselbe  im  Sinne  der  Pragmatik
gar  nicht  hat?

Es  kann  daher  nach  unserer  Ueberzeugung,  was  man
auch  immer  unter  Versorgung  verstehen  möge,  jedenfalls
davon  keine  Rede  sein,  daß  es  dem  Sinne  der  Pragmatik
entspricht,  die  Versorgung  des  Sohnes  nur  in  einer
staatlichen  oder  einer  ihr  gleichwerthigen  Bedienstung  zu
erblicken.  Deshalb  kann  denn  auch  die  ohnehin  ohne
jede  thatsächliche  Begründung  aufgestellte  Behauptung,
daß  man  schon  zur  Zeit  der  Pragmatik  die  Anstellung
im  öffentlichen  Dienste  ausschließend  oder  auch  nur  vorzugsweise
  als  Versorgung  angesehen  habe,  nicht  wohl
das  Gewicht  eines  historischen  Argumentes  gegen  den
hier  vertretenen  Versorgungsbegriff  beanspruchen.

Wir  wären  hiemit  mit  der  Begründung  unseres
Versorgungsbegriffes  aus  dem  Geiste  der  Pragmatik  und
dem  Zusammenhange  ihrer  Bestimmungen  zu  Ende.  Es
erübrigt  uns  noch,  den  historischen  Nachweis  für  seine