Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  279

Eine  andere  Bedeutung,  als  die  eben  angegebene,  kaun
der  Ausdruck  „unversorgte  Kinder“  in  §  X  der  Verordnung
  schlechterdings  nicht  haben.  Sie  stimmt  ersichtlich
mit  derjenigen  Bedeutung  überein,  welche  oben  als  für
die  Dienstespragmatik  giltig  gefunden  wurde  und  wonach
unversorgte  Kinder  diejenigen  Kinder  sind,  welche  noch
als  bloße  Familienglieder  zum  elterlichen  Hause  (zur
Familie)  gehören  bezw.  gehören  würden,  wenn  die  Eltern
noch  am  Leben  wären.

Es  darf  hier  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,
daß  die  Umzugsgebührenverordnung  durch  §  20  der
IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  ebenso  als  integrirender
  Bestandtheil  der  Verfassungsurkunde  erklärt
ist,  wie  die  Dienstespragmatik  durch  §  28  dieser  Beilage.
Hierin  liegt  eine  weitere,  wenn  auch  nur  formelle  Gewähr
  dafür,  daß  die  Begriffe  „versorgt“  und  „unversorgt“
  in  der  Pragmatik  und  in  der  Umzugsgebührenverordnung
  den  nämlichen  Sinn  haben.

Der  Ausdruck  „Versorgung  der  Kinder“  kommt  in
der  Verfassungsurkunde  noch  in  dem  Edikte  über  die
Familien-Fideikommisse  vor  (Beilage  VII).  Nach  §  60
dieses  Ediktes  gehören  in  die  zur  Aufnahme  einer  Fideikommißschuld
  II.  Klasse  sich  eignenden  Ausgaben  unter
anderen  die  durch  höhere  Anslagen  flir  Erziehung  oder
Versorgung  mehrerer  Kinder  verursachten  außerordentlichen
  Kosten,  welche  weder  aus  den  Früchten  des
Fideikommisses,  noch  aus  dem  Allodialvermögen  bestritten
werden  können.  Die  Auslagen  für  Versorgung  der  Kinder
  können  hier  denkbarer  Weise  nur  diejenigen  sein,
welche  dem  Vater  dadurch  erwachsen,  daß  er  den  Kindern
die  Verheirathung,  die  Gründung  eines  eigenen  Hausstandes
  oder  einer  selbständigen  Lebensstellung  durch  Gewährung
  der  hiezu  erforderlichen  Mittel  ermöglicht.
Jedenfalls  kann  hier  unter  Versorgung  nicht  die  Anstellung
  im  Staats-,  Kirchen=  oder  Gemeindedienste  verstanden
  werden,  da  der  Aemterkauf  zur  Zeit  der  Verfassungsurkunde
  nicht  mehr  möglich  war.  Noch  weniger