280  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmalik.

konnte  hier  an  einen  Vater  gedacht  sein,  welcher  eine
Fideikommißschuld  zu  dem  Zwecke  kontrahirt,  um  sein
Kind  in  eine  Lage  zu  versetzen,  in  welcher  es  „unabhängig
  von  allen  Nebenumständen  und  sonstigen  Einflüssen“
  (vgl.  Urth.  des  Obersten  Landesgerichtes  vom
24.  Januar  1890)  einen  dauernd  gesicherten  Unterhalt
hat.  In  welchem  Sinne  zu  Beginn  des  Jahrhunderts
der  Ausdruck  „Versorgung  der  Kinder“  gebraucht  wurde,
geht  mit  besonderer  Deutlichkeit  aus  einer  Stelle  des
Militär-Kantons-Reglements  vom  7.  Januar  1805  (Regierungsblatt
  S.  245  ff.),  also  einer  mit  dem  Erlasse
der  Dienstespragmatik  vollkommen  gleichzeitigen  Verordnung
  hervor.  Nach  §  6  lit.  f  Abs.  2  dieses  Reglements
gehören  in  die  Kategorie  der  unter  gewissen  Voraussetzungen
  von  der  Militärdienstpflicht  befreiten  einzigen
Söhne  der  Einwohner  in  den  Städten  und  auf  dem
flachen  Lande  auch  alle  „diejenigen  einzigen  Söhne,  welche
nach  Versorgung  mehrerer  Geschwisterte  noch
übrig  sind“.  Auch  hier  kann  unter  Versorgung  nichts
Anderes  verstanden  sein,  als  das  endgiltige  Ausscheiden
aus  dem  elterlichen  Hause.

Ein  Urtheil  des  Obersten  Landesgerichtes  (vom
15.  Oktober  1889)  neunt  nun  allerdings  die  Deutung,
welche  hier  den  Ausdrücken  „versorgt“,  „unversorgt“  und
„Versorgung“  für  die  angegebenen  Verordnungen  und
Bestimmungen  aus  der  Zeit  der  Dienstespragmatik  gegeben
  ist,  eine  willkürliche;  es  unterläßt  aber  anzugeben,
welche  andere  Bedeutung  jenen  Ausdrücken  in  dem  Zusammenhange,
  in  welchem  sie  stehen,  überhaupt  nur  zukommen
  könnte.  Das  weitere  in  dem  erwähnten  Urtheile
enthaltene  Argument,  daß,  welches  auch  die  Bedentung
jener  Ausdrücke  in  den  bezeichneten  Verordnungen  und
Bestimmungen  sein  möge,  dieselbe  für  die  Dienstespragmatik
  nicht  maßgebend  sei,  enthält  eine  Vorwegnahme
des  erst  zu  Beweisenden.  Es  wird  davon  als  von  etwas
schon  Erwiesenem  ausgegangen,  daß  die  Dienstespragmatik
  unter  Versorgung  der  Kinder  etwas  Anderes  ver-