Form  und  Vermilltelung  von  Zustellungen  an  k.  Notare.  281

stehe,  als  was  sonst  zur  Zeit  der  Progmatik  darunter
verstanden  wurde.  Wenn  man  aber  den  gemeinüblichen
Begriff  der  Kinderversorgung  zur  Zeit  der  Pragmatik
in  demjenigen  Sinne  nimmt,  welchen  obige  Verordnungen
und  Bestimmungen  entnehmen  lassen,  so  besleht  auch  nicht
die  mindeste  Veranlassung,  aus  dem  Zusammenhange  der
Bestimmungen  der  Pragmatik,  insbesondere  aus  dem  Eingange
  und  §  1  des  Art.  XXIV  den  Schluß  zu  ziehen,
daß  die  Pragmatik  mit  dem  von  ihr  nicht  erklärten  Begriffe
  der  Kinderversorgung  einen  von  dem  gemeinüblichen
abweichenden  Sinn  verbunden  habe.  Vielmehr  greift
daun  die  Auslegungsregel  Platz,  daß  die  Worte  eines
Gesetzes  in  dem  landläufigen  Sinne  zu  nehmen  sind,
wenn  nicht  aus  dem  Zusammenhange  seiner  Bestimmungen
ein  anderer  Sinn  sich  ergibt.
(Fortsetzung  solgt.)

Die  Form  und  Vermittelung  von  Zustellungen  an
k.  Notare  in  Disziplinarsachen.

Das  Notariatsgesetz  vom  10.  November  1861  verordnet
  über  die  Form  der  Zustellungen  an  k.  Notare  in
Disziplinarsachen  gar  nichts.  Ebensowenig  enthält  die
Vollzugsinstruktion  vom  1.  Juni  1862  hierüber  eine  Bestimmung.
  Nachdem  das  Verfahren  der  Gerichte  hierin
längere  Zeit  geschwankt  hatte,  erschien  in  Nummer  XXXIV
des  Justizministerialblattes  von  1871  eine  Bekanntmachung
  vom  29.  November  jenes  Jahres  (vgl.  a.  a.  O.  S.  320),
welche  sämmtliche  damalige  Bezirksgerichte  anwies,  alle
an  k.  Notare  im  Disziplinarverfahren  ergehenden  Ladungen,
  Erkenntnisse  und  sonstigen  Eröffnungen  denselben
verschlossen  gegen  Empfangsbescheinigung  einhändigen  zu
lassen.  Dies  wurde  befolgt  bis  zum  1.  Oktober  1879.
Von  da  ab  trat  neuerliches  Schwanken  ein.  Das  bayerische
  Ausführungsgesetz  zur  Reichs-Strafprozebordnung
hielt  nämlich  für  das  Verfahren  in  Disziplinarsachen
der  k.  Notare  zwar  im  allgemeinen  die  Bestimmungen