282  Form  und  Vermitielung  von  Zustellungen  an  k.  Netare.

des  Notariatsgesetzes  aufrecht,  paßte  dieselben  jedoch  in
Art.  118  durch  verschiedene  Modifikationen  möglichst  dem
Verfahren  in  gewöhnlichen  Strafsachen  an  und  verordnete
  ferner  in  Art.  117  ausdrücklich,  daß  für  das  Verfahren
  in  der  Richtung  gegen  k.  Notare  bezüglich  der  in
den  vorausgehenden  Art.  103—109  bezeichneten  Disziplinarsachen
  neben  den  durch  Art.  118  modifizirten  Bestimmungen
  des  Notariatsgesetzes  und  insoweit  besondere
Vorschriften  nicht  gegeben  seien,  jene  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung
entsprechende  Anwendung  finden  sollen.  Im  Anschlusse
hieran  verfügte  sodann  §  30  der  höchsten  Bekanntmachung
des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  25.  September
1879,  die  Ausführung  der  Zustellungen  durch  die  Gerichtsvollzieher
  betreffend  (vgl.  J.-M.-Blatt  Abthlg.  III
Seite  1257),  daß  die  für  Zustellungen  in  Strafsachen
geltenden  Vorschriften  auch  Anwendung  zu  finden  hätten
in  dem  Disziplinarverfahren  gegen  Notare  nach  Art.
129—139  des  Notariatsgesetzes  und  Art.  117,  118  mit
121  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Strafprozeßordnung.
  Damit  war  der  Anschauung  Raum  gegeben,  als
müßten  Ladungen  und  Zustellungen  an  k.  Notare  in
Disziplinarsachen  fortan  durch  die  k.  Gerichtsvollzieher
und  in  derselben  Form  wie  an  Angeklagte  in  gewöhnlichen
  Strafsachen  erfolgen.

Schriftstücke,  welche  durch  einen  Gerichtsvollzieher
zugestellt  werden  sollen,  müssen  demselben  aber  gemäß
§5  155  der  Reichs-Civilprozeßordnung,  deren  Vorschriften
gemäß  §  37  der  Reichs-Strafprozeßordnung  auch  bei  Zustellungen
  in  Strafsachen  entsprechende  Anwendung  finden,
nebst  der  erforderlichen  Anzahl  von  Abschriften  offen
übergeben  werden;  sie  sind  gemäß  8  156  a.  a.  O.  und  §  17
der  Instruktion  vom  25.  September  1879  offen  zuzustellen
  und  der  Zustellungsvollzug  ist  sowohl  auf  der  Urschrift
  als  auf  der  behändigten  Abschrift  zu  beurkunden.
Ein  solches  Verfahren  ist  mit  der  den  k.  Notaren  als
Beamten  gebührenden  Standesrücksicht  nicht  wohl  verein-