Form  und  Vermiltelung  von  Zustellungen  an  k.  Notare.  283

barlich.  Disziplinarsachen  sind  interne  Angelegenheiten
zwischen  Vorgesetzten  und  Untergebenen;  sie  werden  daher
in  geheimer  Sitzung  erledigt,  und  die  in  solchen  Sachen
regelmäßig  in  Abwesenheit  des  Beschuldigten  erlassenen
Erkenntnisse  sind  nicht  dazu  bestimmt,  offen  an  einen
Gerichtsvollzieher  zu  gelangen,  erst  vom  Botenpersonale,
dann  in  der  Schreibstube  des  Gerichtsvollziehers  gelesen,
schließlich  aber  allenfalls  einem  Gehilfen,  Dienstboten
oder  dem  Hauswirthe  des  Insinnaten,  eventnell  sogar
dem  Bürgermeister  des  Wohnortes  behändigt  zu  werden
und  auf  diese  Weise  durch  ein  Dutzend  unberufenc  Hände
zu  wandern,  ehe  sie  der  Betheiligte  selbst  in  Empfang
nimmt.  Auch  einem  Hauptzwecke  jedes  Disziplinarverfahrens
  würde  ein  solches  Verfahren  widersprechen.  Die
Disziplin  soll  eine  gedeihliche  Amtsführung  fördern,
nicht  ihr  hinderlich  sein.  Wird  jedoch  der  Notar  vor
den  Augen  Dritter  durch  möglichen  Einblick  in  eine
disziplinäre  Strafsentenz  blosgestellt,  dann  wird  sein
Ansehen  und  das  Vertrauen  in  seine  Person  dadurch
geschwächt,  somit  ein  höchst  nothwendiger  Faktor  gedeihlicher
  Berufsthätigkeit  empfindlich  berührt.

Um  zu  einem  anderen,  dem  Wesen  der  Sache  entsprechenden
  Resultate  zu  gelangen,  muß  vor  allem  ins
Auge  gefaßt  werden,  daß  die  höchste  Bekanntmachung
vom  25.  September  1879  blos  eine  Instruktion  flir  die
Gerichtsvollzieher  ist.

Erhält  daher  ein  solcher  in  einer  Disziplinarsache
gegen  einen  k.  Notar  Auftrag,  eine  Zustellung  auszuführen,
  dann  allerdings  hat  er  nach  §  30  jener  Bekanntmachung
  zu  verfahren.  Das  Gericht  oder  die  Staatsanwaltschaft
  hingegen  ist  durch  jene  Instruktion  nicht  im
Mindesten  gebunden,  den  Gerichtsvollzieher  sofort  auch
jedesmal  mit  jeder  Zustellung  zu  beauftragen.  Es  ist
vielmehr  zu  berücksichtigen,  daß  Art.  117  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichs-Strafprozeßordnung  die  Bestimmungen
  der  letzteren  im  Disziplinarverfahren  gegen
k.  Notare  nur  insoweit  für  anwendbar  erklärt  hat,  als