284  Form  und  Vermiltelung  von  Zustellungen  an  k.  Nolare.

nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind.  Die  höchste
Bekanntmachung  vom  20.  November  1871  (J.-M.-Bl.
Seite  320)  ist  aber  eine  solche  besondere  Vorschrift,  und
jedenfalls  müßte  sie  für  die  nach  Art.  129  u.  ff.  des
Notariatsgesetzes  mit  Art.  118—121  des  Ausf.-Ges.  zur
Reichs-Strafprozeßordnung  zu  erledigenden  Disziplinarfälle
  auch  deshalb  noch  als  geltend  erachtet  werden,  weil
Art.  117  des  letzteren  Gesetzes  das  Verfahren  blos  für
die  in  den  vorausgehenden  Artikeln  103—109  bezeichneten
  Straffälle  regelt,  für  die  sonstigen  Disziplinarsachen
  aber  durch  Art.  3  Ziff.  1  des  Ausf.-Ges.  die
früheren  landesgesetzlichen  Vorschriften,  auch  rücksichtlich
des  Verfahrens  insoweit  aufrecht  erhalten  wurden,
als  sie  im  Ausführungsgesetze  nicht  Abänderungen  oder
Zusätze  erfahren  haben  (vgl.  Bomhard  und  Koller
zu  Art.  3  Ziff.  1  a.  a.  O.,  Anmerkung  1  Seite  432).
Der  für  Zustellungen  an  Notare  in  Disziplinarangelegenheiten
  durch  höchste  Bekanntmachung  vom  20.  Mai
1871  vorgezeichnete  Modus  ist  daher  nicht  blos  jetzt  noch
zulässig,  sondern  es  ist  jene  Vorschrift  im  Gegentheile
durch  Art.  117  Abs.  2  und  Art.  3  Ziff.  1  des  Ausf.-Ges.
zur  Reichs-Strafprozeßordnung  ihrer  früheren  blos  instruktionellen
  Qualität  entkleidet  und  fortan  sogar  gesetzeskräftig
  geworden.  Daß  es  nicht  in  der  Intention  der
Legislatur  von  1879  lag,  die  fragliche  Vorschrift  außer
Wirksamkeit  zu  setzen,  ergibt  sich  klar  und  dentlich  auch
aus  dem  bald  darauf  erlassenen,  mit  der  Gesetzgebung
von  1879  im  engsten  Zusammenhange  stehenden  Richterdisziplinargesetze
  vom  26.  März  1881,  dessen  Art.  26
Abs.  1  u.  2  für  die  Zustellung  schriftlicher  Mittheilungen
an  den  Beschuldigten  fast  wörtlich  das  Nämliche  vorschreibt,
  wie  die  Bekanntmachung  vom  20.  November
1871.  Auch  nach  Art.  26  des  Richterdisziplinargesetzes
sollen  schristliche  Mittheilungen  dem  Beschuldigten  unter
Umschlag  mit  Dienstsiegelverschluß  zugestellt,  im  übrigen
soll  die  Zustellung  als  giltig  angesehen  werden,  wenn
sie  überhaupt  nachweislich  an  den  Adressaten  gelangt  ist.