Form  und  Vermlttelung  von  Zustellungen  an  k.  Notare.  285

Was  für  Richterbeamte  recht  ist,  das  ist  für  Notare
nicht  mehr  als  billig.  Darum  sind  an  diese  ebenso,  wie
an  jene,  schriftliche  Mittheilungen  im  Disziplinarverfahren
  unter  Umschlag  mit  Dienstsiegelverschluß  zuzustellen
  und  muß  eine  schriftliche  Empfangsbescheinigung
des  Notars  unter  allen  Umständen  als  genügender  Zustellungsnachweis
  erachtet  werden.

Rücksichtlich  der  Personen,  welche  bei  Veranlassung
oder  Ausführung  einer  Zustellung  an  k.  Notare  in  Disziplinarsachen
  thätig  zu  werden  haben,  ist  weiter  zu  bemerken,
  daß  Ladungen  und  Entscheidungen  im  eigentlichen
  Disziplinarverfahren  gemäß  Art.  117  des  Ausf.=Ges.
  zur  Reichs-Strafprozeßordnung,  dann  §§  36  und  213
der  letzteren  auf  Veranlassung  der  Staatsanwaltschaft,
im  Ordnungsverfahren  nach  Art.  128  des  Notariatsgesetzes
  hingegen,  bei  welchem  gemäß  8  13  Abs.  4  der
Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1881  (J.-M.-Bl.  S.  240)
die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  nur  eine  sehr
beschränkte  und  prinzipiell  überhaupt  unnöthig  ist,  auf
Veranlassung  des  Gerichtes  zuzustellen  sind.  Zustellung
mit  Umgehung  der  Staatsanwaltschaft  auf  Betreiben
des  Gerichtes  allein  ist  im  erstgenannten  Verfahren  ordnungswidrig
  und  kann  zu  Inkonvenienzen  führen,  begründet
  aber  keine  Nichtigkeit  des  Aktes  selbst,  im  Disziplinarverfahren
  so  wenig  wie  im  gewöhnlichen  Strafverfahren
  (vgl.  hiezu  Sammlung  reichsgerichtl.  Entscheidungen
  in  Strafsachen  Bd.  VI  Seite  179;  Löwe,
Kommentar  zur  Reichs-Strafprozeßordnung  §  36  Note2,
5.  Aufl.  Seite  238).

Mit  Ausführung  der  Zustellung  ist  das  Botenpersonal
  des  k.  Landgerichts,  soferne  aber  die  Zustellung
nicht  am  Sitze  des  letzteren  zu  bewirken  ist,  mittels
Regquisition  des  einschlägigen  Amtsgerichtes  dessen  Dienerpersonal
  zu  beanftragen.  Die  Ausführungsorgane  sind
dahin  zu  instruiren,  daß  die  Zustellung  an  den  Notar
persönlich  und  gegen  sofortige  Ausstellung  der  Empfangsbescheinigung
  zu  erfolgen  habe.  Zu  einer  Ersatz-