286  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

zustellung  ist  das  landgerichtliche  oder  amtsgerichtliche
Dienerpersonal  in  solchen  Fällen  nicht  befugt.

Neben  dieser  gewöhnlichen  Form  der  Zustellung
muß  natürlich  auch  die  Vorschrift  des  §  30  der  Bekanntmachung
  vom  25.  September  1879  (J.-M.-Bl.  S.  1257)
noch  einen  Zweck  haben  und  behalten.  Einen  solchen
hat  sie  auch  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  besondere
  Umstände  entweder  die  amtliche  Beurkundung  der
direkt  geschehenen  Zustellung  als  räthlich  oder  eine  Ersatzzustellung
  als  nothwendig  erscheinen  lassen,  was  beides
zur  ausschließlichen  Zuständigkeit  der  Gerichtsvollzieher
gehört.  Solche  Umstände  können  durch  das  eigene  Benehmen
  des  Notars,  z.  B.  durch  spätere  Bestreitung  der
Aechtheit  seiner  Empfangsbescheinigung  oder  der  Richtigkeit
  ihres  Datums,  der  Zahl  und  Art  der  zugestellten
Schriftstücke  oder  durch  völlige  Verweigerung  der  Annahme
  oder  einer  Empfangsbescheinigung,  Abweisung
des  Boten  und  dergleichen  hervorgerufen  werden.  Treten
sie  auf  solche  Weise  ein,  dann  darf  der  Notar  sich  nicht
beklagen,  wenn  das  Gericht  oder  die  k.  Staatsanwaltschaft
  künftighin  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzleher
anordnet,  dieser  aber  alsdann  nach  der  in  §  30  a.  a.  O.
gegebenen  Direktive  verfährt.  Erweist  sich  dagegen  eine
im  gewöhnlichen  Wege  versuchte  Zustellung  durch  bloßes
Verschulden  des  Botenpersonals  als  mangelhaft,  dann
sind  Zuchtmittel  gegen  dieses,  nicht  aber  die  sofortige
Betretung  des  in  §  30  a.  a.  O.  vorgezeichneten  Weges
am  Platze.  Volk.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Disciplinarstrafsachen  gegen  Notare.

Art.  67  Abs.  2.  Eine  der  Genehmigung
der  Ehefrau  bedürfende  Erklärung  des  Ehemannes
  über  Errichtung  eines  Schuld=  und
Hypotheken  briefes  ist  mit  deren  Verlautbarung