Oberstrichterliche  Enischeldungen.  287

formel  vollendet  und  bedarf  daher  des  Abschlusses
  durch  Unterschrift  und  Siegelung.
Im  Anschlusse  an  Art.  66,  inhaltlich  dessen  ersten  Absatzes
  am  Schlusse  der  Urkunde  ausdrücklich  zu  bemerken
ist,  daß  dieselbe  den  Betheiligten  vorgelesen  oder  von
ihnen  selbst  durchgelesen  wurde,  enthält  der  Art.  67  eine
die  Förmlichkeit,  deren  Einhaltung  nothwendig  ist,  um
der  Notariatsurkunde  den  Charakter  einer  öffentlichen
Urkunde  zu  bewahren,  betreffende  Bestimmung,  wenn  er
in  Abs.  2  sagt:  „Die  Notariatsurkunde  wird  am  Schlusse
von  den  Betheiligten  und  dem  Notare  unterschrieben
und  mit  dem  Amtssiegel  versehen.“

Unter  Schluß  im  Sinne  der  Artikel  66  und  67  ist
der  formele  Abschluß  der  Beurkundung  zu  verstehen;
mit  dieser  Bestimmung  wollte  nämlich  nichts  Anderes
bezeichnet  werden,  als  der  Raum,  auf  welchen  die  Unterschrift
  der  Betheiligten  und  des  Notars,  wenn  der  Akt
vollendet  ist,  zu  setzen  ist.

Die  Verhandlung  mit  dem  erschienenen  Ehemanne
war  vollendet,  nachdem  er  seine  Erklärung  ununterbrochen
vollständig  abgegeben  hatte.  Unmittelbar  unter  den
Schluß  dieser  verlantbarten  Erklärung  war  also  die
Unterschrift  des  Erklärenden  als  bei  dieser  Willenserklärung
  allein  Betheiligten  zu  setzen  und  unter  dieser
hat  der  Notar  seine  der  Vorschrift  des  Art.  7  des  Not.=Gesetzes
  entsprechende  Unterschrift  beizufügen.

Die  Genehmigung  der  Ehefrau,  deren  Erscheinen
von  dem  Ehemanne  versprochen  wurde,  bildete  eine  besondere
  Willenserklärung  und  stiellte  einen  gesonderten
Akt  dar,  welcher  ebensogut  zu  einer  anderen  Zeit,  bei
einem  anderen  Notar  und  an  einem  anderen  Orte  hätte
abgegeben  werden  können.

Daß  der  k.  Notar  die  Willenserklärung  des  Ehemannes
  für  vollendet  hielt,  bekundete  er  unverkennbar
mit  der  Handlung,  daß  er  die  Urkunde  zur  Verlesung
brachte,  den  Betheiligten  unterzeichnen  ließ  und  er  selbst
seinen  Namen  unter  der  Unterschrift  der  Partei  beifügte.