288  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

War  aber  der  Schluß  der  Urkunde  gegeben,  so  hatte
der  Notar  sie  auch  mit  dem  Amtssiegel  zu  versehen.

Gleichgiltig  ist  es  hiebei,  ob  der  Inhalt  der  Notariatsurkunde
  ein  giltiges  Rechtsgeschäft  darstellt  oder
nicht,  ob  die  Willenserklärung  des  auch  im  Namen  eines
Dritten  Handelnden  noch  der  Genehmigung  bedurfte  und
diese  nun  das  Rechtsgeschäft  zur  Rechtswirksamkeit  gedeihen
  zu  lassen,  noch  zu  erfolgen  hatte.

Diese  Frage,  welche  die  materiele  Seite  des  Rechtsgeschäfts
  berührt,  ist  nach  anderen  als  den  vom  Notariatsgesetze
  über  die  Beobachtung  der  Förmlichkeiten  aufgestellten
  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

Für  den  Schluß  einer  Notariatsurkunde,  wie  er  in
den  genannten  Artikeln  des  Notariats-Gesetzes  verstanden
ist,  erscheint  lediglich  die  formale  Vollendung  der  Urkunde
maßgebend.  Und  mit  dieser  Förmlichkeit  war  besagte
Urkunde  nicht  bekleidet.

Mit  vollem  Rechte  hat  daher  der  Berufungsrichter
in  der  Unterlassung  der  Beisetzung  des  Amtssiegels  eine
Disziplinarverfehlung  nach  Art.  67  Abs.  2  des  Not.-Ges.
gefunden.  Eine  Urkunde,  welche  gegen  die  Bestimmung
des  Art.  67  Abs.  2  und  3  aufgenommen  ist,  gilt  nicht
als  öffentliche  Urkunde  (Art.  148  Not.-Ges.),  sie  ist  kein
giltiges  Notariatsinstrument,  soweit  sie  die  Beurkundung
der  Erklärung  des  Ehemannes  betrifft.  Verstöße  gegen
Vorschriften,  welche  die  Förmlichkeiten  der  Beurkundung
betreffen,  haben  disciplinären  Charakter,  sobald  deren
Außerachtlassung  eine  gänzliche  oder  theilweise  Nichtigkeit
des  Notariatsaktes  zur  Folge  hat.  Dieses  ergibt  sich

aus  der  Wortfassung  und  Stellung,  welche  der  Art.  115
gegenüber  dem  Art.  110  des  Not.-Gesetzes  einnimmt.
Urtheil  vom  22.  Oktober  1889.

Redakieur:  Dr.  Julius  v.  Slaudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enske  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  In  Erlangen.