Samstag  den  13.  Sept.  1890.  55.  Jahrgang.  M  1.
Dr.  J.  K.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  F  der  Versorgung  im  Slune  der  Dleustespragmallk  vom
Ju  ar  ubrs  —  Milhellungen  aus  der  Rechtsprechung
Obersten  Landesgerichts  in  München:  Diesziplinar--t

  gegen  Notare.

Der  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Jannar  1805.

(Fortsehung.)

Warum  sollte  aber  der  zur  Zeit  der  Pragmatik
gemeinübliche  Begriff  der  Kinderversorgung  nicht  dem
Sprachgebrauche  gleichzeitiger  Gesetze  und  Verordnungen
zu  entnehmen  sein?  Je  ungleichartiger  die  Materien
sind,  welche  in  diesen  behandelt  werden,  um  so  zuverlässiger
  ist  der  Schluß,  daß  diejenige  Bedeutung  des  Begriffes,
  welche  sich  aus  den  gedachten  Gesetzen  und  Verordnungen
  übereinstimmend  ergibt,  auch  wirklich  die
gemeinübliche  ist.  Denn  dann  ist  die  Annahme,  daß  der
Wortsinn  durch  die  Besonderheit  des  sachlichen  Zusammenhauges
  bfeinflußt  worden  sein  könnte,  umsomehr  ausgeschlossen.
  Dieser  Vortheil  kommt  aber  augenscheinlich
dem  obigen  Versuche,  den  gemeinüblichen  Begriff  der
Versorgung  zur  Zeit  der  Pragmatik  an  dem  Sprachgebrauche
  dieser  Zeit  aufzuzeigen,  zu  Statten.

In  einem  Urtheile  des  Oberlandesgerichtes  München
vom  27.  März  1889  ist  die  Bedeutung,  welche  der  Ausdruck
  „Versorgung  der  Kinder“  in  jenen  der  Pragmatik

Neue  Folge.  Band  XXXV.