290  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

gleichzeitigen  Gesetzen  und  Verordnungen  hat,  als  für
die  Pragmatik  schon  deshalb  unbehelflich  erklärt,  weil
dieselbe  Verhältuisse  der  Kinder  nach  dem  Tode  des
Vaters  zum  Gegenstand  ihrer  Regelung  macht,  während
in  jenen  Bestimmungen  nur  von  Verhältnissen  der
Kinder  bei  Lebzeiten  der  Eltern  die  Rede  ist.
Dieser  Einwand  erledigt  sich  durch  die  schon  oben  gemachte
  Bemerkung,  daß  der  Begriff  der  Versorgung  auf
verwaiste  und  unverwaiste  Kinder  gleichmäßige  Anwendung
  findet,  weil  die  Thatsachen,  welche  das  Ausscheiden
des  Hauskindes  aus  der  Familie  herbeiführen,  auch  bei
dem  Kinde,  das  keine  Eltern  mehr  hat,  eintreten.  Diese
Bemerkung  hat  insbesondere  auch  für  die  Pragmatik
Geltung.  Denn  nach  ihr  übernimmt  der  Staat  die
Familiensorge  für  das  verwaiste  Kind  an  Stelle  des
Vaters.  Es  ist  daher  nur  natürlich,  daß  die  Pragmatik
den  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  aus  der  vom  Staate
übernommenen  Familiensorge  sprachlich  ebenso  bezeichnet,
  wie  das  Ausscheiden  aus  der  Familiensorge  des
Vaters  selbst  bezeichnet  wird.  Ueberdies  aber  setzt  die
Pragmatik  in  Art.  XXIV  §  17  voraus,  daß  die  Versorgung
  des  Kindes  bereits  zu  Lebzeiten  des  Vaters
eingetreten  sein  kann.  Es  ist  auch  nicht  der  mindestle
Anhaltspunkt  dafür  vorhanden,  daß  diese  möglicherweise
bereits  vor  dem  Tode  des  Vaters  eingetretene  Versorgung
sachlich  und  begrifflich  etwas  anderes  ist,  als  die  in  den
58  8  und  9  genannte.

Wenn  hienach  der  oben  vertretene  Versorgungsbegriff
  durch  den  Sprachgebrauch  der  Zeit  der  Pragmatik
eine  positive  Bestätigung  erhält,  so  soll  hier  noch  einer
Bestimmung  gedacht  werden,  aus  welcher  wenigstens  ein
Behelf  gegen  die  Versorgungsbegriffe  Seydel's  und
der  Rechtsprechung  zu  entnehmen  ist.  Es  ist  dies  die
Bekanntmachung  der  churfürstlichen  Landesdirektion  von
Bayern  vom  2.  Juli  1805,  die  Anwendung  des  Pensions-Regulatives
  bei  den  Magistraten  und  Stadtgerichten  der