Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  291

Hauptstädte  betreffend  (Regierungsblatt  S.  761).  Diese
Bekanntmachung  besagt:
„Nach  dem  Inhalte  der  höchsten  Entschließung  vom
26.  Juni  l.  J.  soll  das  Pensionsregulativ  vom  1.  Januar
  dieses  Jahres  bei  allen  Magistraten  und  Stadtgerichten
  in  den  Hauptstädten  München,  Landshut,
Stranbing,  Burghausen,  Ingolstadt  und  Passau  seine
vollständige  Anwendung  erleiden,  mit  dem  Beisatze,
daß  die  Kinder  der  Bürgermeister,  des  hiesigen  Stadt-Oberrichters
  und  der  Stadtrichter  nach  erreichtem
21.  Jahre,  falls  sie  ohne  Versorgung  und
ohne  Nahrungsgquelle  sind,  in  dem  Fortbezuge
der  Pension  verbleiben,  wenn  die  Väter  25  Jahre  in
Dienstesaktivität  gestanden  haben.“

Die  hier  bezeichneten  Kinder  sollen  also  zum  Fortbezuge
  der  Pension  über  das  vollendete  20.  Lebensjahr
hinaus  nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung  berechtigt
sein,  daß  sie  weder  eine  Versorgung  noch  eine  Nahrungsquelle
  haben.  Diese  Ausdrucksweise  schließt  die  Annahme
aus,  daß  die  fraglichen  Kinder  in  Bezug  auf  die  Dauer
des  Pensionsrechtes  den  in  Art.  XXIV  §  9  der  Pragmatik
  bezeichneten  Staatsdienerkindern  völlig  gleichgestellt
werden  sollten.  Es  dürfte  sich  aber  aus  derselben  auch
ergeben,  daß  der  Seydelf'sche  Versorgungsbegriff  unhaltbar
  ist.  Denn  nach  Seydel  besteht  eben  die  Versorgung
im  Besitze  einer  Nahrungsquelle,  während  nach  der  angeführten
  Bestimmung  der  Besitz  einer  Nahrungsquelle
von  der  Versorgung  unterschieden  ist  und  zwar  mit  einer
solchen  sprachlichen  Betonung  (ohne  Versorgung  und
ohne  Nahrungsquelle),  daß  die  Annahme  einer  bloßen
Tautologie  sich  wohl  von  selbst  ausschließt.  Aber  auch
der  allgemeine  Versorgungsbegriff  der  Rechtsprechung,
wonach  Versorgung  der  dauernd  gesicherte  Lebensunterhalt
  sein  soll,  ist  mit  der  angeführten  Bestimmung  nur
vereinbar,  wenn  man  annimmt,  daß  sich  dieselbe  nicht
vollkommen  korrekt  ausgedrückt  hat.  Denn  wenn  schon

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