292  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmattk.

der  bloße  Besitz  einer  Nahrungsquelle  die  Fortdauer  des
Pensionsrechtes  über  das  vollendete  20.  Lebensjahr  hinaus
ausschließt,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  das  Gleiche
bei  dem  Vorhandensein  eines  dauernd  gesicherten  Lebensunterhaltes
  gelten  muß.  Es  würde  daher,  wenn  der
Versorgungsbegriff  der  Rechtsprechung  der  für  die  Pragmatik
  giltige  wärc,  die  obige  Bestimmung  durch  die
Worte  „ohne  Versorgung“  etwas  völlig  Ueberflüssiges
gesagt  haben.  Da  dies  nach  den  bestehenden  Interpretationsregeln
  nicht  ohne  Weiteres  anzunehmen  ist,
erscheint  es  wenigstens  als  das  Nächstliegende,  daß  die
churfürstliche  Entschließung  vom  26.  Juni  1805,  deren
Wortlaut  in  die  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1805
übergegangen  ist,  mit  „Versorgung"“  nicht  einen  engeren,
sondern  einen  wesentlich  anderen  Begriff,  als  mit  dem
Ausdrucke  „Nahrungsquelle“  bezeichnet  hat.

Wir  treten  nunmehr  in  denjenigen  Theil  unserer
Beweisführung  ein,  welcher  sich  auf  die  der  Dienstespragmatik
  voranusgegangenen  Pensionsregulative  für
Wittwen.  und  Waisen  der  Staatsdiener  stützt.  Es  sind
dies  das  rheinpfälzische  Pensionsregulativ  vom  25.  Mai
1802  und  das  provisorische  Pensionsregulativ  vom  14.  Juni
1803.  Nach  beiden  Regulativen  ist,  wie  in  der  Dienstespragmatik,
  der  regelmäßige  Endtermin  für  das  Pensionsrecht
  der  Kinder  der  Staatsdiener  die  Vollendung
des  zwanzigsten  Lebensjahres;  ebenso  ist  nach  beiden
Regulativen  in  Uebereinstimmung  mit  der  Pragmatik
von  dieser  Regel  zu  Gunsten  der  Kinder  gewisser  höherer
Beamtenkategorien  eine  Ausnahme  gemacht,  derzufolge
diese  Kinder  die  Pension  bis  zum  Eintritte  der
Versorgung  zu  beziehen  haben.  Alle  drei  Regulative,
das  rheinpfälzische  von  1802,  das  provisorische  von  1803,
die  Dienstespragmatik  von  1805,  rühren  von  einem  und
demselben  Gesetzgeber  her,  sind  im  Ministerium  zu  München
redigirt  und  in  dem  damaligen  Staatsrathe  berathen
und  festgestellt  worden.  Da  nun  die  Dienstespragmatik