Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatlk.  293

den  Begriff  „Versorgung“  nicht  erläntert  und  die  Vorverhandlungen
  zu  derselben  zu  Verlust  gegangen  sind,
so  erscheint  doch  nichts  natürlicher,  als  daß  man  sich
zunächst  darum  bemüht,  zu  erforschen,  welche  Bedeutung
dem  Begriffe  „Versorgung“  in  den  Regulativen  von
1802  und  1803  zukommt.  Das  ist  nicht  nur  ein  dem
Laien  sich  unwillkürlich  aufdrängender  Gedanke,  sondern
auch  für  die  Juristen  ein  durch  allgemeine  Interpretationsregeln
  gebotenes  Verfahren.  Denn  wo  Zweifel
über  die  Bedeutung  eines  Ausdrucks  in  einem  Gesetze
bestehen  können,  hat  der  Ausleger  insbesondere  auch  auf
diejenige  Bedentung  als  auf  einen  wesentlichen  Auslegungsbehelf
  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  dem  gleichen
Ausdrucke  in  gleichzeitigen  oder  vorausgehenden  Gesetzen,
die  die  nämliche  Materie  behandeln,  zukommt.  „Non
est  novum,  ut  priores  leges  ad  posteriores  trahantur.
L.  26  D.  de  leg.  1,  3.“  „Diese  Art  der  Auslegung
wird  um  so  gewisser  sein,  je  näher  die  beiden  Gesetze
einander  stehen,  also  am  gewissesten,  wenn  sie  von  einem
und  demselben  Gesetzgeber  herrühren“  (Savigny,  System
Bd.  1  S.  223).  Daß  aber  zwischen  den  der  Pragmatik
vorausgegangenen  Regulativen  und  dieser  selbst  ein  sehr
inniger  Zusammenhang  besteht,  ist  im  Eingange  zur
Dienstespragmatik  mit  unzweideutigen  Worten  zum  Ausdrucke
  gebracht.  „Wir  haben“"  —  heißt  es  dort  —  „seit
Unserem  Regierungsantritte  wiederholte  Beweise  gegeben,
wie  sehr  Wir  das  öffentliche  Verhältniß  Unserer  Staatsdiener
  in  der  dreifachen  Beziehung  auf  die  Würde  und
den  Schutz  ihres  Standes,  auf  einen  gerechten  und  anständigen
  Besoldungsgrad  und  endlich  auf  ein  beruhigendes
  Schicksal  ihrer  hinterlassenen
Wittwen  und  Waisen  zum  Gegenstande  Unserer
landesfürstlichen  Angelegenheit  gemacht  haben,  und  Wir
finden  das  nach  der  neuen  Formation  Unseres  Finanz=Systems
  eintretende  erste  Etats-Jahr  vorzüglich  dazu
geeignet,  ihm  auch  von  dieser  Seite  eine  bleibende  Be-