294  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

zeichnung  durch  eine  kombinirte  und  ergänzende
Redaktion  der  desfallsigen  Bestimmungen  zu
geben."  Der  Art.  XXIV  der  Pragmatik  ist  also  hiemit
von  dieser  selbst  nur  für  eine  neue,  ergänzende  Redaktion
der  früheren  Pensionsregulative  erklärt.  Daß  dies  insbesondere
  in  Bezug  auf  das  provisorische  Regulativ  vom
14.  Juni  1803  zutrifft,  beweist  eine  auch  nur  flüchtige
Vergleichung  desselben  mit  dem  Art.  XXIV  der  Pragmatik
  Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  beiden  besteht
  in  einer  verschiedenen  Bestimmung  der  Pensionsgröße.
  Während  diese  im  Regulative  von  1803  nach
einzelnen  festen  Klassen  festgesetzt  ist,  bemißt  sie  sich  nach
der  Pragmatik  in  Quoten  des  Aktivitäts=  oder  Ruhegehaltes.
  Im  Uebrigen  besteht  sachlich  und  hinsichtlich
einiger  Bestimmungen  sogar  im  Wortlaute  eine  wesentliche
  Uebereinstimmung  beider  Normative.  Man  vergleiche
nur  die  Ziffern  3,  4,  6,  8,  9,  10,  11,  12  und  13  des
Regulatives  von  1803  mit  den  korrespondirenden  88  7,
23  lit.  a,  14,  15,  16,  8,  9,  10  und  17  des  Art.  XXIV
der  Pragmatik!  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  für  unsere
Betrachtung,  daß  das  Regulativ  von  1803  die  Pensionsdauer
  bei  den  Staatsdienerkindern  in  Ziffer  10  und  11
im  Wesentlichen  ebenso  regelt,  wie  die  Pragmatik  in
Art.  XXIV  §5  8  und  9.  Der  einzige  Unterschied  besteht
darin,  daß  die  Versorgung  in  dem  Regulative  von  1803
nur  bei  den  bevorzugten  Staatsdienerkindern  als  Endtermin
  des  Pensionsbezuges  genannt  ist,  während  nach
der  Pragmatik  die  vor  der  Vollendung  des  zwanzigsten
Lebensjahres  eintretende  Versorgung  auch  das  Pensionsrecht
  der  übrigen  Staatsdienerkinder  aufhebt.  Diese
Verschiedenheit  beruht,  wie  unten  nachgewiesen  werden
wird,  nur  auf  einer  ungenauen  Redaktion  der  Ziffer  10
des  Regnlatives  von  1803  und  bietet  jedenfalls  keinen
Anlaß  zur  Annahme,  daß  dieses  Regulativ  unter  Versorgung
  etwas  Anderes  verstanden  habe,  als  die  Pragmatik.
  Ferner  ist  noch  darauf  hinzuweisen,  daß  Ziffer  13