Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.  290

des  Regulatives  von  1803,  in  welchem  der  Begriff  des
„Versorgtseins“  enthalten  ist,  wörtlich  mit  dem
§5  17  des  Art.  XXIV  der  Pragmatik  übereinstimmt.

Im  Hinblicke  auf  die  oben  in  Bezug  genommenen
Eingangsworte  der  Dienstespragmatik  drängt  sich  bei
einer  Vergleichung  ihrer  Bestimmungen  mit  denen  des
Pensionsregulatives  vom  Jahre  1803  von  selbst  die  Annahme
  auf,  daß  der  Versorgungsbegriff  der  Pragmatik
der  nämliche  ist,  wie  derjenige  des  Pensionsregulatives
vom  14.  Juni  1803.  Diese  Annahme  würde  nur  dann
unberechtigt  sein,  wenn  die  beiden  Normativen  in  solchen
Grundsätzen  von  einander  abweichen  sollten,  welche  etwa
für  die  Bestimmung  des  Versorgungsbegriffes  von  Einfluß
  sein  könnten.  Denn  dann  würde  allerdings  eine
solche  Verschiedenheit  in  den  für  die  Dauer  des  Pensionsrechtes
  maßgebenden  grundlegenden  Gedanken  auch  eine
Verschiedenheit  des  Versorgungsbegriffes  bedingen  können.

Die  Grundsätze  der  Pragmatik,  von  denen  aus  die
Rechtsprechung  ihren  Versorgungsbegriff  konstruirt,  be.
ziehen  sich  auf  die  Eigenschaft  der  Pension  als  eines
Ergänzungstheiles  der  Gehälter  und  als  eines  Ersatzes  der
Familiensorge,  ferner  auf  die  Unabhängigkeit  des  Pensionsrechtes
  von  dem  Privatverhältniß  des  Reichthums
oder  der  Armuth.  Diese  Grundsätze  sind  aber  auch  im
Pensionsregulativ  vom  14.  Juni  1803  enthalten.  Im
Eingange  zu  demselben  heißt  es:

.„In  Erwägung,  daß  die  Kräfte  der  Staatskassen
nicht  hinreichen,  den  Staatsbeamten  eine  solche  Besoldung
zu  verleihen,  wodurch  sie  für  ihre  Dienste  und  für  das
der  Regel  nach  eintretende  Opfer  eines  jeden  anderen
freien  bürgerlichen  Erwerbes  jene  vollkommene  Gegenreichniß
  erhielten,  welche  dem  wahren,  nach  Zeit,  Lokalität
und  äußerer  Amtswürde  sich  bildenden  Lebensbedürfnisse
einer  Familie  genügen,  und  noch  überdies  den  Familienvater
  in  der  Möglichkeit  erhalten  würde,  die  ihm  sonst
allein  obliegende  Pflicht  der  Vorsorge  für