296  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.

seine  Familie  nach  seinem  Tode  erfüllen  zu
können,  —  finden  Wir  nicht  nur  der  Gerechtigkeit  und
Billigkeit,  sondern  auch  noch  anderen  motivirenden  Rücksichten
  angemessen,  einen  Surrogattheil  dieses
Abganges  in  das  Pensionssystem  der  Wittwen
und  Kinder  zu  legen.“  Ferner  sagt  Ziffer  1  des
Regulatives:

„Sowie  einem  Familien-Vater  die  sonst
schuldige  Vorsorge  für  seine  Familie  nach
seinem  Tode  nach  der  Verschiedenheit  der
Größe  seines  Familienstandes  mehr  oder  minder
  drücken  würde,  so  sondern  Wir  in  diesfallsiger
gänzlicher  Abweichung  von  dem  hierüber  gar  nichts  bestimmenden
  Regulativ  des  Jahres  1750  die  Pensionen
der  Wittwen  von  den  Unterhaltsbeiträgen  der  Kinder  ab.“

Die  hier  gemeinte  gänzliche  Abweichung  von  dem
Regulative  von  1750  besteht  darin,  daß  nunmehr  auch
den  Kindern  Pensionen  gewährt  wurden,  während  nach
dem  genannten  älteren  Regulative  die  Kinder  überhaupt
keinen  Anspruch  auf  Pensionen  hatten  (vgl.  Ziffer  21
und  17  des  Regulatives  vom  14.  Juni  1803).

Die  angeführten  Stellen  des  Regulatives  von  1803
dürften  es  als  unzweifelhaft  erscheinen  lassen,  daß  auch
nach  ihm,  ebenso  wie  nach  der  Pragmatik,  die  Pensionen
der  Wittwen  und  Waisen  ein  der  Familiensorge  der
Staatsbeamten  entsprechendes  Surrogat  für  die  unvermeidlich
  zurückbleibende  Insuffizirung  der  Gehälter,  d.  h.
Ergänzungstheile  der  Gehälter  sind.

Aber  auch  der  Grundsatz  der  Pragmatik  hinsichtlich
der  Unabhängigkeit  des  Pensionsrechtes  von  dem  Unterschiede
  zwischen  arm  und  reich  gilt  für  das  Regulativ
von  1803.  In  der  Ergänzungsverordnung  zu  derselben
vom  4.  Mai  1804  (Regierungsblatt  S.  485  ff.)  ist  unter
Ziffer  7  ausgesprochen:

„Da  das  Pensionsregulativ  vom  14.  Juni  1803  aus
höheren  Staatsprinzipien  ausgegangen  ist,  so  kann  und