Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  297

soll  bei  der  Anwendung  desselben  niemals  auf  das  Vermögen
  des  Erblassers  Rücksicht  genommen  werden.“

Diese  Bestimmung  sagt  nichts  Anderes,  als  was
Gönner  in  Kommentirung  des  Art.  XXIV  §  1  der
Pragmatik  (s.  Anmerkung  39  seiner  Erläuterungen  zu
derselben)  mit  dem  Satze  ausdrückt,  daß  auf  das  eigene
Vermögen  der  Familie  eine  Verminderung  der  Pension
niemals  gebaut  werden  darf.  Sie  ist  also  identisch  mit
dem  oben  bezeichneten  Grundsatze  der  Pragmatik.  Wenn
freilich  die  Rechtsprechung  diesen  Grundsatz  dahin  ausdehnt,
  daß  auch  jeglicher  Vermögenserwerb  und  daher
auch  die  Fähigkeit,  Vermögen  zu  erwerben,  keinen  Einfluß
  auf  das  Pensionsrecht  habe,  so  ist  die  Grundlosigkeit
  einer  solchen,  auch  sprachlich  ungerechtfertigten  und
willkürlichen  Auslegung  der  Worte  der  Pragmatik  schon
oben  auf  Grund  der  Ausführungen  Gönner's  dargethan.
  An  dieser  Stelle  kann  diesem  Nachweise  noch
die  Erwägung  hinzugefügt  werden,  daß  die  sich  selbst
nur  als  eine  ergänzende  Redaktion  des  Regulatives  von
1803  ankündigende  Pragmatik,  wenn  sie  wirklich  die
Bestimmung  in  Ziffer  7  der  Verordnung  vom  4.  Mai
1804  dahin  erweitern  wollte,  daß  die  Kinder  auch  dann
pensionsberechtigt  bleiben,  wenn  sie  im  Stande  sind,  sich
durch  eigene  Thätigkeit  nicht  nur  ihren  Unterhalt,  sondern
  sogar  Vermögen  zu  erwerben,  sich  einer  unglaublichen
  Nachlässigkeit  schuldig  gemacht  hat,  indem  sie  vermeinte,
  diesen  weittragenden  Gedanken  durch  den  in
Art.  XXIV  §1  enthaltenen  Satz  auch  nur  mit  annähernder
  Deutlichkeit  auszudrücken.  Es  dürfte  aber  doch  nicht
angängig  sein,  dem  Verfasser  der  Pragmatik  zuzutrauen,
daß  er  Angesichts  der  Ziffer  7  der  Verordnung  vom
4.  Mai  1804  und  in  der  Absicht,  diese  Bestimmung  zu
ergänzen  und  zu  erweitern,  eine  Formulirung  seines
Gedankens  gewählt  hat,  welche  ihrem  Wortsinne  nach
viel  mehr  eine  Wiederholung  als  eine  Erweiterung  jener
Bestimmung  enthält.