298  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

Sind  nun  aber,  wie  gezeigt,  die  Grundsätze,  welche
denkbarer  Weise  auf  die  Bestimmung  des  Versorgungs-=begriffes
  von  Einfluß  sein  können,  dem  Pensionsregulative
  von  1803  und  der  Pragmatik  gemeinsam,  so  ist
Angesichts  des  durch  die  Einleitungsworte  der  Pragmatik
  beslätigten  engen  Zusammenhanges  zwischen  beiden
Normativen  auch  nicht  der  entfernteste  Grund  dafür  ersichtlich,
  warum  der  nämliche  Gesetzgeber  in  der  Pragmatik
  unter  „Versorgung“  etwas  anderes  verstanden
haben  sollte,  als  im  Pensionsregulativ  von  1803.  Und
noch  unbegreiflicher  wäre  es,  daß  dieser  Gesetzgeber  eine
solche  Aenderung  des  Sinnes  auch  nur  mit  einem  erklärenden
  Worte  anzudenten,  nicht  einmal  der  Mühe
werth  erachtet  hätte.  «

Die  Identität  der  Versorgungsbegriffe  des  Pensionsregulatives
  von  1803  und  der  Pragmatik  kann  hienach
wohl  nicht  bezweifelt  werden.

Mit  Rücksicht  auf  dieses  Ergebniß  erscheinen  die
Einwände,  welche  die  Rechtsprechung  in  neuester  Zeit
(Urtheile  des  Obersten  Landesgerichtes  vom  15.  Oktober
1889  und  24.  Jannar  1890)  gegen  die  Zulässigkeit  eines
Verfahrens  erhebt,  welches  zu  Auslegungszwecken  auch
auf  die  früheren  Pensionsregulative  und  daher  zunächst
auf  das  Regulativ  von  1803  zurückgreift,  hinfällig.  Denn
es  ist  doch  offenbar  kein  Einwand,  welcher  irgend  welches
Gewicht  in  Anspruch  nehmen  kann,  wenn  man  sagt,  daß
das  Pensionsregulativ  von  1803  nur  für  das  Herzogthum
  Bayern  und  die  obere  Pfalz  gegolten  habe,  während
die  Pragmatik  Normen  für  das  ganze  Königreich  getroffen
  habe.  Dieser  Unterschied  hinsichtlich  des  territorialen
  Geltungsbereiches  bedingt  doch  keinen  Unterschied
in  der  Bedeutung  des  Wortes  „Versorgung“.  Es  ist
ferner  gesagt  worden,  die  Pragmatik  sei  keine  Fortsetzung
  und  neue  Auflage  des  Pensionsregulatives  von
1803,  sondern  habe  neue  selbständige  Normen  für