Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  299

das  ganze  Königreich  getroffen.  Diese  Behauptung  setzt
sich  in  offenen  Widerspruch  mit  den  Eingangsworten  der
Pragmatik  selbst  und  mit  der  offenkundigen  Thatsache,
daß  der  Art.  XXIV  der  Pragmatik  in  der  That  sachlich
  im  Wesentlichen  nur  eine  Ueberarbeitung,  eine  neue
Redaktion  des  Regulatives  von  1803  ist.  Soweit  also
nicht  ersichtliche  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  bisherigen
  Bestimmungen  von  der  Pragmatik  vorgenommen
worden  sind,  hat  man  schlechterdings  gar  keinen  Anlaß,
daran  zu  zweifeln,  daß  die  von  der  Pragmatik  mitunter
sogar  wörtlich  übernommenen  Bestimmungen  des  Regulatives
  von  1803  ihren  Sinn  und  ihre  Bedentung  voll  und
gauz  beibehalten  haben.  Warum  sollte  dies  hinsichtlich
des  Ausdruckes  „Versorgung“  anders  sein?

Mag  also  immerhin  die  Rechtsprechung  den  Begriff
„Versorgung“  zunächst  nur  aus  dem  Zusammenhange
der  Bestimmungen  der  Pragmatik  selbst  erläutern  wollen,
so  sollte  es  ihr  doch  erwünscht  sein,  das  Resultat  dieser
Auslegung  daraufhin  zu  prüfen,  ob  es  mit  dem  Versorgungsbegriff
  des  Regulatives  von  1803  übereinstimmt.
Denn  hinsichtlich  dieses  Versorgungsbegriffes  sind  wir
in  der  glücklichen  Lage,  die  gesezgeberischen  Materialien
zu  seiner  Erläuterung  zu  besitzen.  Es  kommt  nur  darauf
an,  sie  logisch  richtig  zu  verwerthen,  um  zu  dem  erwünschten
  Ergebnisse  zu  gelangen.  Der  Vortheil,  welchen
eine  solche  durch  den  Gesetzgeber  selbst  an  die  Hand  gegebene
  Interpretation  vor  einer  auf  unsicheren,  jedenfalls
bestrittenen  Schlußfolgerungen  beruhenden  hat,  liegt  auf
der  Hand  und  man  sollte  meinen,  daß  auch  die  Rechtsprechung
  sich  desselben  um  so  mehr  zu  bedienen  geneigt
sein  werde,  als  sie  selbst  nicht  umhin  kann  einzuräumen,
daß  das  Ergebniß  ihrer  Auslegung  unter  Umständen
zu  Ungereimtheiten  flihrt  (Urtheil  des  Obersten  Landesgerichtes
  vom  12.  November  1888).