300  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmalit.

VIII.

Es  ist  uns  der  im  Staatsrathe  berathene  und  von
dem  Churfürsten  genehmigte  Antrag  des  geheimen  Finanz-Referendaires
  von  Krenner  vom  4.  Juni  1803  erhalten,
auf  welchem  das  provisorische  Pensionsregulativ  vom
14.  Juni  1803  beruht.  Am  Eingange  des  Antrages
konstatirt  der  Referent,  daß  nach  höchstem  Befehle  ein
neues  Pensionsreglement  entworfen  und  hiebei  nach
jenen  Grundsätzen  verfahren  werden  soll,
welche  für  die  Rheinpfalz  schon  angewendet
worden  sind.  „Wir  haben  also“  —  fährt  der  Referent
  fort  —  „durch  diesen  höchsten  Entschluß  schon  eine
bestimmte  Weisung,  um  aus  den  nämlichen  Prinzipien
  auszugehen  und  nach  der  nämlichen  Norm
verfahren  zu  dürfen.  Es  kommt  nun  darauf  an,  ob
noch  einige  und  welche  Abänderungen  und  welche  nähere
Bestimmungen  nothwendig  oder  räthlich  sein  dürften.
Um  hierüber  mit  voller  Sachkenntniß  zu  Werke  gehen
zu  können,  habe  ich  eine  Vergleichung  entworfen,  wie
sich  1)  das  alte  bayerische  Reglement  vom  30.  Juni  1750,
2)  die  hievon  schon  vielfältig  abweichende  Uebung  unter
der  vorigen  Regierung,  3)  das  neue  rheinpfälzische
Reglement  vom  25.  Mai  1802  und  4)  meine  Anträge
  gegeneinander  verhalten.“  Im  weiteren  Verlauf
des  Antrages  heißt  es:  „In  der  Pensionirung  der  Wittwen
  habe  ich  gar  keine  Abweichung  von  dem  rheinpfälzischen
  Regulative  für  nothwendig  befunden,  als  nur  allein“
(es  folgen  nun  ein  Paar  hier  nicht  in  Betracht  kommende
Punkte).  „In  der  Pensionirung  der  Kinder  habe  ich
pro  Simplo  gar  keine  Abänderung  gemacht,  allein  das
Duplum  für  die  doppelten  Waisen  (wie  es  nach  dem
rheinpfälzischen  Regulativ  bestimmt  war)  fände  ich  bei
der  großen  Anzahl  von  so  vielen  Kindern  so  vieler
Staatsdiener  für  die  Staatskasse  doch  etwas  gar  zu
schwer.  Es  kömmt  auch  zu  bedenken,  daß  dieses  etwas