Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  301

ganz  neues  und  dieser  Unterschied  in  Bayern  noch  nie
beobachtet  worden  ist.  Ich  dächte,  1½  Simpla  wären
immer  so  liberal,  daß  ihre  neue  Bestimmung  allgemein
verdankt  würde.  Auch  glaube  ich,  daß,  weil  auch  Stiefmütter
  eine  Pension  erhalten  müssen,  die  Kinder  in  den
Lebzeiten  der  Stiefmütter  nicht  nach  1½  Simplis  (oder
gar  nach  dem  Duplo,  wie  in  der  Rheinpfalz  bestimmt
war),  sondern  nur  nach  dem  Simplo  behandelt  werden
können,  weil  die  volle  Pension  der  Stiefmütter  und  das
Duplum  oder  1½  Simpla  der  Kinder  zu  gleicher  Zeit
dem  aerario  gar  zu  schwer  fallen  würden.  Ich  bin  also
auch  in  diesem  Satze  von  dem  rheinpfälzischen  Regulative
  abgewichen.

In  diesem,  und  in  keinem  mehreren  bestehen
  alle  meine  Abweichungen  von  dem,
durch  höchsten  Entschluß  zum  Leitfaden  vorgeschriebenen
  rheinpfälzischen  Regulativ."

Im  weiteren  Verlaufe  des  Antrages  wird  jedoch  noch
eine  weitere,  für  uns  übrigens  nicht  in  Betracht  kommende
Abweichung  vom  pfälzischen  Regulative  in  Anregung  gebracht.
  Während  nämlich,  wie  wir  später  sehen  werden,
nach  dem  rheinpfälzischen  Regulative  die  Pensionirung
der  Wittwen  und  Waisen  der  in  der  Quiescenz  verstorbenen
  Staatsdiener  eine  rein  arbiträre  oder,  wie  sich
v.  Krenner  ausdrückt,  ganz  der  Willkür  überlassen  war,
sollten  nunmehr  diese  Wittwen  und  Waisen  zwar  nicht
den  Relikten  der  in  Aktivität  verstorbenen  Staatsdiener
gleichgestellt,  aber  doch  nach  festen  Normen  pensionirt
werden.  Auf  den  hierauf  bezüglichen  Anträgen  des
Referenten  beruhen  die  Ziffern  17—22  des  Regulatives
von  1803.

(Fortsetzung  folgt.)