302  Oberstrichterliche  Enischeidungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Disciplinarstrafsachen  gegen  Notare.

Art.  62  Abs.  1.  Art.  63  und  45.  Gegen
diese  Bestimmungen  verfehlt  sich  ein  Notar,
welcher  zwei  Betheiligte  deshalb,  weil  er
10  Monate  früher  einen  Ehevertrag  zwischen
ihnen  verlantbart  hat  und  die  Frauensperson
nunumehr  hochschwanger  ist,  gegen  deren  Absicht
  als  ihm  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort
bekannte  Eheleute  in  der  neuerlichen  Urkunde
aufführt.  —  Art.  113.  Die  hiewegen  verwirkte
Disziplinarstrafe  bewegt  sich  zwischen  9  und
180  Mark.  Schon  im  Allgemeinen  ist  es  Pflicht  der
Notare,  sich  in  ihren  Beurkundungen  streng  an  die  Wahrheit
  zu  halten,  so  tief  in  dem  Wesen  der  ganzen  Junstitution
  begründet  und  zur  Aufrechthaltung  des  öffentlichen
  Vertrauens  auf  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden
so  unbedingt  geboten,  daß  eine  Verletzung  dieser  Pflicht
nicht  zu  den  leichteren  Verfehlungen  gerechnet  werden
kann,  welche  ausnahmsweise  mit  Ordnungsstrafe  bedroht
sind.

Die  unwahre  Angabe,  welche  im  gegebenen  Falle
sich  der  Notar  zu  Schulden  kommen  ließ,  betrifft  leineswegs
einen  unwesentlichen  oder  gleichgiltigen  Punkt  der  von
ihm  vorgenommenen  Beurkundung.

Davon,  daß  diejenige  Person,  welche  eine  rechtsverbindliche
  Erklärung  abgibt,  auch  diejenige  sei.  als
welche  sie  sich  darstellt,  hängt  vor  allem  anderen  die
Wirksamkeit  der  Erklärung  ab;  deshalb  ist  dem  Notare
durch  Art.  62  des  Not.-Ges.  bezüglich  der  Feststellung
der  Identität  der  Betheiligten  die  Anwendung  größtmöglicher
  Sorgfalt  zur  Pflicht  gemacht.