Oberstrichterliche  Entscheldungen.  303

Der  Abs.  1  dieser  Gesetzesstelle  versteht  nach  seiner
Wortfassung  wie  nach  dem  Zusammenhang  mit  Abs.  2
und  3  und  seinem  Zwecke  nach  unter  dem  Ausdrucke
„bekannt"  offenbar  eine  Wissenschaft  des  Namens,  Standes
und  Wohnortes  der  Betheiligten,  welche  der  Notar  in
verlässiger  Weise  gewonnen  und  welche  schon  bestanden
hat,  ehe  er  mit  den  Betheiligten  über  das  zu  beurkundende
  Geschäft  verhandelte.  Es  genügt  nicht,  aus  Thatsachen
  die  Annahme  des  Standes,  Namens  rc.  zu  folgern,
er  muß  von  der  Wahrheit  dieser  Personalien  überzengt
  sein.

Hatte  der  Notar  diese  Gewißheit  hinsichtlich  des
Standes  der  Betheiligten  nicht  gehabt  und  unterlassen,
das  in  Art.  62  Abs.  2  und  3  ib.  vorgeschriebene  Verfahren
  in  Anwendung  zu  bringen  —  was  die  Vorinstanz
festgestellt  hat  —,  so  liegt  hierin  eine  Zuwiderhandlung
gegen  Art.  62  Abs.  1  mit  63  und  45  des  Not.-Ges.  und
zwar  eine  Verfehlung  gegen  Art.  45  insofern,  als  weiter
feststeht,  daß  die  Frauensperson  nicht  die  Absicht
hatte,  sich  unter  einem  unrichtigen  Namen  aufführen  zu
lassen.  Die  Beurkundung  steht  sohin  mit  der  Absicht
der  Betheiligten  im  Widerspruche.

Die  Zuwiderhandlung  ist  als  vollendet  zu  erachten,
sobald  die  Urkunde  ihren  Abschluß  durch  Unterzeichnung
der  Betheiligten,  Beisetzung  des  Namens  des  Notars  und
Beidrückung  des  Siegels  erhalten  und  in  das  Geschäftsregister
  eingetragen  ist.  Gleichgültig  ist  es,  ob  von  der
Urkunde  bereits  ein  Gebrauch  gemacht  oder  ein  Nachtheil
eingetreten  ist.

Indem  der  Berufungsrichter  von  diesen  Grundsätzen
ausgegangen  ist,  hat  er  hiebei  gesetzliche  Bestimmungen
nicht  verletzt.  Nur  ein  Punkt  hinsichtlich  der  Strafausmessung
  muß  hier  gestreift  werden,  weil  er  eine  unrichtige
  Rechtsanschauung  desselben  erkennen  läßt.  Der
Berufungsrichter  hat  die  Strafe  der  I.  Instanz  zu  11  Mk.,
welche  er  keineswegs  zu  hoch  gegriffen  hält,  deshalb,  weil