304  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

sie  gemäß  Art.  113  des  Not.-Ges.  mit  Art.  1  des  Gesetzes
vom  8.  November  1875  —  die  Bestimmung  der  Geldstrafen
  nach  der  Reichswährung  betreffend  —  nach  in
Markwährung  umgewandelten  Gulden  zu  bestimmen  sei,
auf  10  Mk.  80  Pf.  „sechs  Gulden“  herabgesetzt.

Durch  das  genannte  Gesetz  ist  dem  Art.  113  des
Not.-Ges.  nur  insoweit  derogirt  worden,  als  er  die
Strafen  im  Guldenfuß  ausspricht,  welche  nunmehr  in
der  entsprechenden  Markwährung  (d.  i.  Geldstrafen  von
9  bis  180  Mk.)  zuzuerkennen  sind.  #

(Verh.  d.  K.  d.  A.  1875/76,  Stenogr.  Ber.  Bd.  J
S.  94

Es  wäre  daher  die  Geldstrafe  nicht  nach  dem  Guldenfuße
  auszumessen  und  die  so  erkannte  Geldstrafe  in
Markwährung  umzuwandeln  gewesen,  sondern  innerhalb
des  Rahmens  der  durch  dieses  Münzgesetz  erlittenen
Fassung  des  Art.  113  des  Not.-Ges.,  also  innerhalb
9  bis  180  Mk.  zuzuerkennen  gewesen.

Doch  kann  diesem  Strafausspruche,  obwohl  er  auf
einem  Rechtsirrthum  beruht,  weil  dem  Art.  1  des  genannten
  Gesetzes  vom  8.  November  1875  eine  ihm  weder
nach  seinem  Zwecke  noch  nach  seinem  Inhalte  zukommende
Bedentung  beigemessen  worden  ist,  in  Ermangelung  eines
Revisionsantrages  seitens  des  k.  Oberstaatsanwaltes,  und
da  er  zu  Gunsten  des  Angeklagten  lautet,  keine  praktische
Folge  gegeben  werden.  Urtheil  vom  16.  März  1889.

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