Samstag  den  27.  Sept.  1890.  55.  Jahrgang.  M  20.

Dr.  d.  R.  Heuffert--Iäl

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  orr  ren  der  Versorgung  lm  Sinne  der  unhebpresmetk  vom
Jonuar  1805  (Forisehung).  —  Miltthellunden  aus  der  Recht-Kee-
  9r  des  Kal.  Ba  er  Hbrrloesge  Manchen.  in  Stras-Der

  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dien-«
  stespragmatik  vom  1.  Januar  1805.
(Fortsetzung.  )

Nach  dem  Inhalte  des  von  Krenner'schen  Antrages
  vom  4.  Juni  1803  kann  wohl  darüber  kein  Zweifel
bestehen,  daß  das  Pensionsregulativ  von  1803  auch  hinsichtlich
  der  Grundsätze  über  die  Dauer  des  Pensionsrechtes
  der  Kinder  mit  dem  rheinpfälzischen  Regulative
vom  25.  Mai  1802  übereinstimmt.  Da  nun  in  letzterem
Regulative  den  Kindern  gewisser  höherer  Beamtenkategorien
  die  Pension  gleichfalls  bis  zur  Versorgung  gewährt
  ist,  so  ist  insbesondere  auch  die  Identität  der
Versorgungsbegriffe  des  rheinpfälzischen  Regulatives  und
des  provisorischen  Regulatives  von  1803  von  Anfang  an
außer  Zweifel  gestellt.  Hienach  ist  aber  mit  Rücksicht
auf  die  obigen  Ausführungen  über  das  Verhältniß  des
Regulatives  von  1803  zur  Dienstespragmatik  schon  jetzt
als  sicher  anzunehmen,  daß  auch  die  Pragmatik  unter
Versorgung  nichts  anderes  verstanden  haben  kann,  als
das  rheinpfälzische  Regulativ.  Zu  dieser  Schlußfolgerung
fübrt  uns  auch  eine  weitere  Erwägung.  Wie  oben  erwähnt,
  hatten  die  Kinder  der  Staatsdiener  nach  dem

Neue  Folge.  Band  XXXV.