306  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dieustespragmatik.

alten  bayerischen  Pensionsregulativ  vom  30.  Juni  1750,
welches  uns  nicht  mehr  erhalten  ist,  überhaupt  keine
Pensionsrechte.  Dies  geht  nicht  nur  aus  Ziffer  1  und
21  des  provisorischen  Regulatives  vom  14.  Juni  1803,
sondern  auch  aus  einer  Stelle  des  obigen  Antrages  vom
4.  Juni  1803  hervor,  welche  lautet:  „Was  die  Pensionirung
  der  Kinder  betrifft,  so  sollte  man  glauben,  daß,
da  diese  jetzt  ganz  nen  zur  Regel  erhoben  wird,
hier  sich  eine  beträchtliche  Ausgabenmehrung  ergeben
müsse.“  Das  rheinpfälzische  Regulativ  ist  also,  soweit
ihre  Bestimmungen  über  die  Waisenpensionen  in  Betracht
kommen,  die  erste  und  einzige  Vorgängerin  des  Pensionsregulatives
  von  1803  und  der  Pragmatik.  Wenn  nun
im  Nachgange  zum  rheinpfälzischen  Regulative  in  den
Normativen  von  1803  und  1805  nicht  nur  die  Pensionsberechtigung
  der  Kinder  überhaupt  ausgesprochen,  sondern
auch  die  ganz  charakteristische  Unterscheidung  zwischen
den  Kindern  niederer  und  höherer  Staatsdiener  gemacht
und  für  dieselben  wörtlich  die  nämliche  Verschiedenheit
in  Bezug  auf  die  Endtermine  des  Pensionsrechtes  festgesetzt
  ist,  wie  dort,  so  muß  doch  angenommen  werden,
daß  die  Verfasser  des  Regulatives  von  1803  und  der
Pragmatik  lediglich  die  Absicht  hatten,  die  betreffenden,
ganz  neuen  Bestimmungen  des  rheinpfälzischen  Regulatives
  sich  anzueignen,  und  daß  es  ihnen  nicht  beifallen
konnte,  mit  der  Uebernahme  dieser  Bestimmungen  stillschweigend
  deren  Sinn  zu  verändern,  d.  h.  mit  dem
Ausdrucke  „Versorgung“  einen  anderen  Endtermin  des
Pensionsrechtes  zu  bezeichnen,  als  ihr  Vorbild  damit
bezeichnet  hat.

Nun  enthält  zwar  auch  das  rheinpfälzische  Regulativ
von  1802  keine  ausdrückliche  Definition  des  Begriffes
der  Versorgung.  Derselbe  läßt  sich  aber  aus  dem  Zusammenhange
  seiner  Bestimmungen  mit  vollster  Sicherheit
  entwickeln.  Wir  könnten  uns  daher  sofort  zur
näheren  Betrachtung  der  einzelnen  Bestimmungen  dieses