Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  307

Regulatives  wenden,  wenn  wir  uns  darauf  beschränken
wollten,  die  Bedeutung  des  Versorgungsbegriffes  in  demselben
  nachzuweisen.  Uns  liegt  jedoch  daran,  auch  den
weiteren  Nachweis  zu  liefern,  daß  die  nämlichen
Grundsätze,  von  welchen  aus  die  Rechtsprechung  zu  ihrem
Versorgungsbegriffe  gelangt,  schon  im  rheinpfälzischen
Regulative  enthalten  sind.  Ein  solcher  Nachweis  wird
nicht  nur  den  nahen  sachlichen  und  historischen  Zusammenhang
  zwischen  diesem  Regulative  und  der  Pragmatik
  bestätigen,  sondern  auch  dem  unmittelbaren  Zwecke
unserer  Ausführungen  dienlich  sein.  Denn  gesetzt,  es
würde  sich  erweisen,  daß  der  Begriff  der  Versorgung  im
rheinpfälzischen  Regulative  ein  wesentlich  anderer  ist,
als  der  Begriff  der  Rechtsprechung,  so  würde  mit  dem
weiteren  Beweise,  daß  jene  von  der  Rechtsprechung  zur
Konstruirung  ihres  Versorgungsbegriffes  verwendeten
Grundsätze  der  Pragmatik  nicht  eigenthümlich,  sondern
von  derselben  dem  rheinpfälzischen  Regulative  entnommen
sind,  zugleich  dargethan  sein,  daß  die  ganze  Argumentation
  der  Rechtsprechung  aus  jenen  Grundsätzen  heraus
eine  verfehlte  ist  und  daß  letztere  nicht  zu  der  Annahme
berechtigen,  daß  die  Pragmatik  einen  eigenthümlichen
Versorgungsbegriff  habe,  welcher  von  dem  der  früheren
Regulative  verschieden  ist.

Behufs  Erbringung  jenes  weiteren  Nachweises  ist
es  aber  nothwendig,  auf  die  Entstehungsgeschichte  und
die  Motive  des  rheinpfälzischen  Regulatives  zurückzugehen.

IX.

Unterm  20.  Juni  und  27.  November  1800  waren
churfürstliche  Rescripte  an  das  Generallandeskommissariat
in  Mannheim  ergangen,  in  denen  dasselbe  zu  einer  allgemeinen
  Revision  des  damaligen  auf  die  Staatsgefälle
angewiesenen  Pensionsstatus  aufgefordert  wurde.  Die
Grundsätze,  nach  welchen  die  anbefohlene  Revision  vorgenommen
  werden  sollte,  waren  in  dem  Rescripte  vom

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