8308  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatil.

27.  November  1800  angegeben.  Wenn  nun  auch  dieses
Reseript  nicht  mehr  erhalten  ist,  so  lassen  sich  doch  einige
jener  Grundsätze  aus  anderweitigen  Anhaltspunkten  mit
Sicherheit  entnehmen.  Es  findet  sich  nämlich  noch  der
Bericht  des  rheinpfälzischen  außerordentlichen  Kommissärs
vom  29.  April  1801,  mit  welchem  das  nach  Maßgabe
des  churfürstlichen  Rescriptes  vom  27.  November  1800
hergestellte  Revisionswerk  dem  Churfürsten  in  Vorlage
gebracht  wurde,  und  dieses  Revisionswerk  selbst  vor.
Letzteres  besteht  in  einer  Reihe  von  Tabellen,  in  welchen
die  Pensionäre,  deren  Bezüge  der  Revision  unterworfen
worden  waren,  nach  bestimmten  Kategorien  ausgeschieden,
verzeichnet  sind.  Einzelne  dieser  Tabellen  enthalten  am
Kopfe  die  Bezugnahme  auf  die  einschlägigen  Bestimmungen
des  Rescriptes  vom  27.  November  1800,  welche  für  die
Revision  (Bestätigung,  anderweitige  Festsetzung  oder  Einziehung)
  der  betreffenden  Pensionen  maßgebend  waren.
So  ergibt  sich  aus  der  Bemerkung  zu  einer  Tabelle
(Nr.  7),  daß  nach  §  2  des  Resecriptes  nur  Staatsdienst
und  Dürftigkeit  Bezugstitel  für  die  Wittwen=  und
Waisenpensionen  sein  sollten.  Eine  andere  Tabelle
(Nr.  8)  enthält  die  Wittwen=  und  Waisenpensionen,  wobei
  die  Dürftigkeit  fehlte.  Diese  sollten  nach  §  4  des
Rescriptes  entweder  ganz  eingezogen  oder  bei  schwer  zu
bestimmendem  Grade  der  Dürftigkeit  nach  §  6  einer  billigen
Mäßigung  unterworfen  werden.  Ebenso  waren,  wie  dem
Vermerke  auf  einer  weiteren  Tabelle  (Nr.  10)  zu  entnehmen
  ist,  nach  §  2  des  Rescriptes  solche  Pensionen
einzuziehen,  welche  an  Wittwen  und  Waisen  verlebter
Staatsdiener  verreicht  wurden,  die  sich  verehelicht  hatten.

Hieraus  geht  klar  hervor,  daß  nach  einem  im.  churfürstlichen
  Rescripte  vom  27.  November  1800  enthaltenen
Grundsatze  der  Pensionsbezug  der  Wittwen  und  Waisen
an  die  Voraussetzung  der  Dürftigkeit  gebunden
sein  sollte.  Mit  diesem  Grundsatze  war  der  Vicepräsident
des  Generallandeskommissariates  in  Mannheim  Freiherr