Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  309

von  Lamezan  nicht  einverstanden.  Derselbe  äußerte  sich
in  einem  schriftlichen  Separatvotum,  welches  mit  dem
Berichte  vom  29.  April  1801  dem  Churfürsten  in  Vorlage
  gebracht  wurde  und  das  die  Nothwendigkeit  betonte,
vor  einer  Revision  der  Pensionen  zunächst  sachgemäßere
allgemeine  Grundsätze  über  die  Pensionsberechtigung  aufzustellen,
  gegenüber  dem  oben  erwähnten  Grundsatze  des
Rescriptes  vom  27.  November  1800  folgender  Maßen:
„Jedermann  wird  leicht  einsehen,  wie  wenig  es  möglich
ist,  besonders  unter  dermaligen  Verhältnissen  über  Reichthum
  oder  Armuth  der  einzelnen  Pensionisten  zu  entscheiden,
  und  im  Grunde  kommt  es  nicht  einmal  dem
Staate  zu,  über  den  inneren  Zustand  einer  Familie
Untersuchungen  anzustellen  oder  über  solche  abzusprechen,
weshalb  denn  auch  der  Maßstab  der  Armuth
oder  des  Vermögens  in  solchen  Berechnungen
keinen  Buchstaben  liefern  sollte."

Diese  Anregungen  des  Freiherrn  von  Lamezan
fanden  an  maßgebender  Stelle  in  München  vollen  Anklang.
  Die  mit  Bericht  vom  29.  April  1801  vorgelegte
Revision  des  Pensionsstatus  wurde  zu  den  Akten  gelegt
und  zunächst  ein  neues  Pensionsregulativ  ausgearbeitet.
Die  Motive  zu  demselben  und  die  Grundsäte,  welche  es
beherrschen,  sind  in  dem  Vortrage  des  Referenten  Hartmann
  über  den  Civilpensionsetat  bei  der  rheinpfälzischen
Staatskasse  vom  1.  März  1802  niedergelegt.  Derselbe
wurde  in  der  Staatsrathssitzung  vom  28.  April  1802
berathen  und  mit  den  darin  enthaltenen  Anträgen  vom
Staatsrathe  genehmigt.  Da  eine  genaue  Kenntniß  des
Inhaltes  dieses  Vertrages  für  unseren  Zweck  unentbehrlich
  ist,  glauben  wir  die  für  die  gegenwärtige  Untersuchung
  wichtigen  Stellen  desselben  r  im  Wortlaute  mittheilen
  zu  sollen:

„Wenn  der  Staat“  —  heißt  es  am  Eingange  des
Vortrages  —  „seinen  mit  einem  öffentlichen  Amte  bekleideten
  Dienern  eine  solche  Besoldung  verleiht,  wodurch