310  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

diese  für  ihre  Dienste  und  das  der  Regel  nach  eintretende,
oft  sogar  gebotene  Opfer  des  bürgerlichen  Erwerbes
jene  vollkommene  Gegenreichniß  empfangen,  welche  dem
wahren,  nach  Zeit,  Lokalität  und  äußerer  Amtswürde
sich  bildenden  Lebensbedürfnisse  einer  Familie
genügen  kann,  dann  ist  die  aus  dem  Dienstvertrage  hervorgehende
  Pflicht  des  Staates  für  eine  unter  jeder  Beziehung
  würdige  Existenz  des  Staatsdieners  erfüllt.  Der
Staat  ist  mit  dem  Tode  eines  in  solchem  Maße  besoldeten
Dieners  aller  speziellen  Verbindlichkeit  für  ihn  und  seine
Hinterlassenen  entbunden.  Diese  treten  wieder  in  den
bürgerlichen  Kreis  zurück  oder  vielmehr  sie  gehören  ihm
nun  ausschließlich  an,  ohne  daß  sie  aus  der  vormaligen
Amtsqualität  des  Gatten  und  Vaters  mit  ererbten  Ansprüchen
  auf  einen  sortwährenden  Ausfluß  aus  der  Masse
der  Staatsmittel  auftreten  können.

Wenn  aber  die  Besoldung  des  Staates  hinter  den
Diensten  und  Opfern  des  Staatsdieners  zurückbleibt,
dann  bleibt  auch  dem  Staate  die  Verbindlichkeit  zurück,
an  die  hinterlassenen  Wittwen  und  Waisen
die  vergeltende  Ergänzung  des  von  dem  Manne
verdienten,  aber  entbehrten  vollen  Gehaltes
nachzutragen.  Und  dieser  Nachtrag  heißt  sodann
Pension.  Man  sieht  hieraus,

1)  daß  jener  Staat,  welcher  in  der  Besoldungsverleihung
  den  Forderungen  der  Gerechtigkeit  entspricht,
nicht  als  ein  Pensionsschuldner  angerufen  werden
könne,  —  —  —

2)  daß  in  jenem  Staate,  welcher  durch  Versagung
der  gerechten  Besoldungsforderungen  sich  zum  Pensionsschuldner
  macht,  der  Grad  der  Versagung  den  Grad  der
Ergänzung  oder  der  Pension  bestimmen  muß  und  hiefür
der  Maßstab  weder  von  persönlichen,  noch  von  Familienverhältnissen,
  weder  von  den  Zufälligkeiten  des  Alters,
noch  von  den  schwankenden  Angaben  eines