Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  311

sogenanuten  Reichthums  dargeboten  werden
könne.

Unter  diesem  Gesichtspunkte  erscheinen  also  die  Pensionen
  einmal  als  der  Beweis,  dann  als  das  Surrogat
  eines  noch  unvollendeten  Besoldungs-Systems;
  in  dieser  letzteren  Natur  sind  sie  wahre
Staatsschulden,  das  nothwendige  Ausgleichungsmittel
des  zwischen  den  wechselseitigen  Leistungen  des  Dienstes
und  des  Gehaltes  belassenen  Deficits  —  und  nie  dürfen
sie  daher  als  persönliche  Gnadengeschenke,  als  willklirliche
  Ausflüsse  der  Freigebigkeit  und  des  Wohlwollens  —
als  gefällige  Anweisungen  der  Privatneigung  auf  die
öffentlichen  Kräfte  angesehen  werden.=Der

  Verfasser  des  Vortrages  konstatirt  nun,  daß
das  Besoldungssystem  in  der  rheinpfälzischen  Provinz
nicht  von  der  Art  sei,  daß  die  Regierung  dadurch  von
einer  P  i  #Verbindlichkeit  freigesprochen  werden
könne.  A  .  «

„Bis  ein  solcher.  Besoldungsstand  wenigstens  für
die  oberen  Diener-Klassen  möglich  wird  (denn  einen
solchen  für  alle  Dienerklassen  festzusetzen,  würde  die
Kräfte  und  die  Vorsicht  vielleicht  keines  Staates  erlauben),
  ist  es  nothwendig,  den  mit  Auswüchsen  angehäuften
  Pensionsstand  einer  strengen  Revision  zu  unterwerfen
  und  die  noch  verbleibende  Pensionirungsschuld  in
die  Schranken  eines  solchen  Regulatives  einzuweisen,
welches  im  Verhältnisse  zu  dem  Besoldungsstande  zugleich
die  Staatskasse  gegen  eine  willkürliche  Beschwerde  und
die  Pensions-Gläubiger  in  dem  eventuellen  Genusse
eines  bestimmten  Schuld-Ersatzes  sicher  stellt.“

Im  weiteren  Verlaufe  seines  Vortrages  sagt  der
Verfasser,  daß  ein  solches  Regulativ  seinem  Zweck  entsprechen
  wird,  wenn  es  a)  die  Kompetenz  des  Pensions-Subjektes,
  b)  die  Pensions-Summe  und  c)  die
Dauer  des  Pensionsbezuges  ausdrückt.

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