314  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatkk.

für  Wittwen  und  Waisen,  nicht  aber  für
verehelichte  und  versorgte  bestimmt  sein
sollen,  und  da  das  Rescript  vom  27.  November  1800
solche  Pensionen  gleichfalls  dem  Einzuge  unterworfen
hat,  so  stelle  ich  meinen  siebenten  Antrag  dahin,  daß
diese  Bestimmung  bei  solchen  irregulären  Bezügen
  in  definitiveren  Vollzug  zu  setzen  sei.“

Unter  den  Schlußbemerkungen  zu  dem  Vortrage  ist
diejenige  hervorzuheben,  in  welcher  der  Verfasser  beantragt,
  ·

„daß  der  Bezug  dieser  Pensionen  —  die  vertragsmäßigen
  ausgenommen  —  nur  solange  bestehen  soll,
als  sich  das  pensionirte  Individuum  mit  einem  legalen
Betragen  in  den  churfürstlichen  Staaten  aufhalten  und
den  der  Pensionsverleihung  zum  Grunde
liegenden  Stand  nicht  verrücken  werde“.

Die  churfürstliche  Genehmigung  des  oben  erwähnten
Pensions-Schema  oder  Pensions-Regulatives  wurde  mit
einer  churfürstlichen  Entschließung  vom  25.  Mai
1802  begleitet,  welche  in  den  für  unsere  Untersuchung
in  Betracht  kommenden  Stellen  folgenden  Wortlaut  hat:

„Nachdem  Wir  bereits  in  Unsern  Rescripten  vom
28.  Juni  1799,  20.  Juni  und  27.  November  1800  und
29.  März  1801  sowohl  die  Verheißungen  als  die  Hauptgrundsätze
  eines  geordneten  Pensions-Etats  für  die  Wittwen
  und  Waisen  Unserer  rheinpfälzischen  Staatsdiener
voransgeschickt  haben,  ertheilen  Wir  nunmehr  auf  die
über  diesen  Gegenstand  eingegangenen  Berichte  des  außerordentlichen
  und  Generallandeskommissariates  vom
29.  April  und  27.  Oktober  v.  J.  und  auf  den  hierüber
in  Unserem  Geheimen  Staatsrathe  erstatteten  ausführlichen
  Vortrag,  nachstehende  Resultate  Unserer  Entschließungen:


1)  In  Folge  jenes  Grundsatzes,  nach  welchem  Wir
die  Besoldungen  Unserer  Staatsdiener  als  eine  schuldige
Entschädigung  für  die  dem  Staate  zu  leistenden  Dienste