Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  315

und  gebrachten  Erwerbsopfer  ansehen,  erklären  Wir
die  Pensionen  an  derselben  Wittwen  und  Waisen  als
eine  nothwendige  Ergänzung  jener  Entschädigung
  und  als  dasjenige  Surrogat,  wodurch  das
Verhältniß  zwischen  den  wechselseitigen  Leistungen  der
Besoldung  und  des  Dienst=  und  Erwerbsopfers  in
jenem  Abgange,  welcher  nach  den  Kräften  und  der
Vorsicht  des  Staates  für  den  Gatten  und  Vater
zurückbleibt,  wieder  ersetzt  und  in  seinen  Hinterlassenen
  ausgeglichen  wird.  —  —  —
2)  Dem  für  die  Realisirung  der  verbleibenden
Pensionirungs-Verbindlichkeit  berechneten  und
in  der  Anlage  I  enthaltenen  Pensions-Regulativ  für  die
Wittwen  und  Waisen  Unserer  aktiven  Staatsdiener
ertheilen  Wir  nunmehr  Unsere  unbedingte  definitive
Sanktion.  In  Gemäßheit  dieses  Regulatives  wird  der
Regel  nach  die  Wittwe  ihre  Pension  lebenslänglich  und
sowohl  die  einfache  als  doppelte  Waise  ihre
Pension  bis  zum  Antritte  des  21.  Jahres  genießen.
Nur  den  Kindern  der  Kollegial-Vorstände  und  der
im  3.  Besoldungsgrade  stehenden  Räthe  wird  zur  Auszeichnung
  und  Beruhigung  des  höheren  und
älteren  Dieners  und  wegen  der  größeren  Bedürfnisse
  einer  edleren  Bildung  die  Pension  bis
zur  wirklichen  Versorgung  belassen.

Solchen  Kindern,  welche  durch  legal  hergestellte
physische  Gebrechen  an  ihrem  Selbstunterhalte  entweder
zeitlich  oder  für  immer  gehemmt  sind,  wird  die  Pension
bis  zur  Befreiung  oder  lebenslänglich  verreicht.

Jenen  Kindern,  welche  bei  dem  elterlichen  Sterbfalle
zwar  noch  nicht  versorgt,  aber  durch  bereits  erfolgten
Eintritt  in  das  21.  Jahr  von  einem  ständigen  Pensionsbezuge
  ausgeschlossen  sind,  wird  ein  jährlicher  Pensionsbetrag
  ihrer  Klasse  als  augenblickliche  Unterstützung  ein
für  allemal  angewiesen.

Uebrigens  werden  alle  diese  Pensionen  in  Geld  be-1

