Enischeldungen  des  OLG.  M—iuchen.  317

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Bayer.  Jagdgesetz.

Art.  23  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,
die  Ausübung  der  Jagd  betr.,  in  der  Fassung
des  Art.  11  des  Ausführungsgesetzes  vom
18.  August  1879  zur  RStPO.

Wer,  wenn  auch  im  Auftrage  des  Jagdberechtigten,
  einen  von  diesem  Tags  vorher
angeschossenen  Hasen  aufsucht,  verfolgt,  erlegt
  und  dem  Jagdberechtigten  überbringt,
übt  die  Jagd  aus,  und  bedarf  hiezu  einer
Jagdkarte  sowie  der  schriftlichen  Erlaubniß
des  Jagdberechtigten.  In  der  Rechtsprechung  ist
längst  anerkannt,  daß  „Jagen“  oder  „Jagdausüben“  alle
Handlungen  umfaßt,  durch  welche  Jemand  Wild  occupirt
oder  auch  nur  aufsucht,  verfolgt  oder  ihm  nachstellt,  um
es  zu  erlegen,  einzufangen  oder  sonst  in  Besitz  zu  nehmen.
Ein  Grund  für  die  Annahme,  es  habe  das  Gesetz  über
die  Ausübung  der  Jagd  mit  der  Bezeichnung  „Jagen
und  Jagdausübung"“  etwas  Anderes  verstanden  haben
wollen,  liegt  nicht  vor.

Die  Strafkammer  hat  nun  gegenüber  der  Feststellung,
daß  der  Angeklagte  im  Auftrage  des  Jagdberechtigten
gehandelt  habe,  mit  vollem  Rechte  angenommen,  daß  ein
unbefugtes  Jagen  nicht  vorliege,  die  Annahme  aber,  daß
der  Handlung  des  Angeklagten  die  Eigenschaft  des  Jagens,
der  Jagdausübung  fehle,  ist  rechtsirrig,  denn  die  Auftragertheilung
  kann  nicht  bewirken,  daß  das  Aussuchen,
Verfolgen,  Tödten  und  Aneignen  des  Hasen  aufhöre,
unter  den  Begriff  des  Jagens  und  der  Jagdausübung
zu  fallen,  da  nach  den  thatsächlichen  Feststellungen  der
fragliche  Hase  sich,  wenn  auch  verwundet,  noch  in  seiner