318  Entscheldungen  des  OLG.  München.

natürlichen  Freiheit  befand,  und  vom  Jagdberechtigten
noch  kein  Akt  der  Ergreifung  vorgenommen  worden  war.
Auch  die  Absicht  des  Angeklagten,  den  von  ihm  in  Besitz
  genommenen  Hasen  an  den  Auftraggeber  abzuliefern,
kann  die  Auffassung  der  Strafkammer  bezüglich  des  Begriffes
  des  Jagens  und  der  Jagdausübung  nicht  rechtfertigen,
  da  es  für  diesen  Begriff  an  sich  gleichgiltig  ist,
ob  die  auf  Erlangung  eines  Wildes  gerichtete  Handlung
zum  Ziele  führt  oder  nicht.

Nach  den  thatsächlichen  Feststellungen  hat  der  Angeklagte
  entgegen  der  Thätigkeit  eines  Treibers,  welcher
zwar  auch  Wild  aufsucht,  aber  nur  als  Gehilfe  des  Jägers,
und  damit  dieser  es  ergreife,  den  vom  Jagdberechtigten
Tags  vorher  angeschossenen  Hasen  behufs  Ergreifung
durch  ihn  —  den  Angeklagten  —  selbst  aufgesucht,  verfolgt,
  erlegt  und  ergriffen:  Jeder  dieser  einzelnen  zum
Zwecke  der  Ergreifung  vorgenommenen  Akte  erschöpft
den  Begriff  der  Jagdausübung  und  erscheint  es  deshalb
auch  rechtsirrig,  das  Tödten  des  Hasen  durch  den  Angeklagten
  als  keine  selbständige  J
zu  erklären.

Glaubte  der  Angeklagte,  dem  Auftrage  des  a  Zaudberechtigten
  entsprechen  zu  sollen,  so  konnte  und  durfte
er  dies  nur  unter  Einhaltung  der  jagdpolizeilichen  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850  in  der  Fassung
des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  er  mußte
also,  ehe  er  von  der  ihm  durch  den  Berechtigten  eingeräumten
  Befugniß  zur  Jagdauslibung  Gebrauch  machte,
eine  Jagdkarte  lösen,  und  durfte  nicht  ohne  Begleitung
desselben  oder,  ohne  dessen  schriftliche  Erlaubniß  bei  sich
zu  führen,  in  dessen  Jagdbezirke  jagen.  Urtheil  vom
10.  Mai  1890.  ·

SBayer.  Gemeindeordnung.

Art.  29  der  Gemeindeordnung.  Die  Gemeindeverwaltungen
  können  die  Hausbesitzer

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