Entscheldungen  des  OLG.  München.  319

zur  Reinigung  der  längs  ihrer  Anwesen  sich
hinziehenden  Wege  und  Straßengräben  anhalten.
  Nach  Art.  29  des  PStGB.  werden  Pflichtige
oder  deren  Stellvertreter  gestraft,  welche  die  nach  Festsetzung
  der  Gemeindeverwaltung  sie  treffenden  Dienste
zur  Erhaltung  der  Fahrbarkeit  der  Gemeindewege  und
Distriktsstraßen  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  oder
nicht  zur  rechten  Zeit  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  leisten.

Als  „Pflichtig“  im  Sinne  dieser  Strafbestimmung
erscheinen  gemäß  Art.  54  Abs.  4  der  Gemeindeordnung
in  der  Fassung  des  Art.  5  des  Gesetzes  vom  19.  Januar
1872  „die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
betr.“  (Ges.-Bl.  S.  197)  die  nach  Art.  50  der  Gemeindeordnung
  gemeindedienstpflichtigen  Personen,  und
nach  Art.  50  sind  zur  Leistungevon  Gemeindediensten,
welche  gemäß  Art.  49  für  Gemeindezwecke  angeordnet
werden  können  und  zu  welchen  nach  Art.  38  Abs.  1  unter
Anderemdie  Sorge  für  Unterhaltung  und  Reinlichkeit
der  Ortsstraße  wie  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Gemeindewege  als  Obliegenheit  der  Gemeinden  gehört,
auch  die  Besitzer  eines  in  der  Gemeinde  gelegenen  Wohnhauses
  verpflichtet.

Hienach  war  die  Gemeinde  N.  nach  der  Gemeindeordnung
  befugt;  den  Pflichtigen,  zu  welchen  der  Angeklagte
wie  er  selbst  nirgends  bestritten  hat,  als  Bauernanwesensbesitzer
  in  N.  gehört,  und  bei  welchem  die  in  Art.  50
Abs.  2  der  Gemeindeordnung  aufgeführten  Befreiungsgründe
  nicht  zutreffen,  zum  Zwecke  der  Unterhaltung
und  Reinlichkeit  der  Ortswege  die  Auflage  zu  machen,
die,  einen  nothwendigen  Bestandtheil  der  Orts=  oder  Gemeindewege
  bildenden  Gräben  zu  reinigen,  und  stellt  sich
die  gegentheilige  Behauptung  des  Angeklagten  in  der
Revisionsausführung  als  haltlos  dar.

Was  die  weitere  Revisionsbehauptung  betrifft,  es
entspreche  die  dem  Angeklagten  gegenüber  getroffene  Art