320  Entscheldungen  des  OLG.  München.

der  Zutheilung  der  Handdienste  nicht  der  Bestimmung
des  Art.  51  der  Gemeindeordnung,  so  ist  diese  Frage  für
den  Strafrichter  gegenstandslos,  da  Art.  29  des  PSt  G.
in  diesem  Punkte  zu  seiner  Anwendung  nur  verlangt,
daß  die  Dienste  von  der  Gemeindeverwaltung  festgesetzt
worden  sind.  Fühlt  sich  der  Pflichtige  durch  die  Art  der
Vertheilung  beschwert,  so  kann  er  gemäß  Art.  163  der
Gem.-Ordg.  auf  dem  Wege  der  Beschwerde  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  um  Abhilfe  anrufen,  nie  aber  kann
der  Strafrichter,  welchem  nur  vbliegt,  zu  prüfen,  ob  die
Voraussetzungen  der  in  Art.  29  Abs  1  des  PStGB.
vorgesehenen  Uebertretung  gegeben  sind,  sich  mit  dieser
Frage  befassen.)

Der  Einwand,  es  käme  hier  die  Ausführung  eines
Werkes  und  nicht  die  Leistung  von  Diensten  in  Betracht,
und  sei  deshalb  Art.  29  des  .  PStGB.  nicht  anwendbar,
widerlegt  sich  durch  Abs.  2  des  Art.  49  der  Gemeindeordnung.
  Als  Gemeindedienste  können  hienach  nicht  gefordert
  werden  wissenschaftliche,  kunst=  oder  handwerksmäßige
  Arbeiten.  Da  die  Herstellung  und  Reinigung
der  zu  den  Orts=  oder  Gemeindewegen  gehörigen  Gräben
nichts  erfordert,  als  gewöhnliche  Handarbeit,  fällt  sie
‚nicht  unter  die  in  Art.  49  ausgenommenen  Leistungen,
und  kann  nicht  als  ein  mittelst  kunst=  oder  handwerksmäßiger
  Arbeit  herzustellendes  Bauwerk  in  Betracht
kommen.  Urtheil  vom  27.  März  1890.

*)  Vgl.  diese  Blätter  Bd.  L.  S.  45,  455.

Redakteur:  Dr.  Inlius  v.  Staudinger  in  Miinchen.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen..