322  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

vom  14.  Juni  1803  enthält  und  die  Abweichungen  desselben
  von  den  Grundsätzen  des  rheinpfälzischen  Regulatives
  vom  25.  Mai  1802  angibt,  soll  hier  noch  erwähnt
werden,  daß  durch  eine  nachträgliche  churfürstliche  Entschließung
  vom  15.  November  1802  noch  angeordnet  wurde,
daß  jene  pensionsfähigen  Kinder,  welche  durch  Wiederverehelichung
  ihrer  Mütter  einen  Stiefvater  erhalten,  als
balbe  Waisen  fort  betrachtet  werden  und  in  Beziehung
auf  ihre  Pensionirungs-Qualifikation  in  der  Kategorie
ihres  verlebten  Vaters  verbleiben  (vgl.  die  sachlich  gleichen
Bestimmungen  in  Ziff.  6  und  9  des  provisorischen  Regulatives
  vom  14.  Juni  1803,  sowie  in  Art.  XXIV  8§§  14
und  16  der  Dienstespragmatik),  ferner  daß  jene  pensionsfähigen
  Kinder,  welche  nur  noch  eine  Stiefmutter  haben,
in  die  Kategorie  der  doppelten  Waisen  gehören  (vgl.  die
abweichende  Bestimmung  in  Ziffer  8  des  Regulatives  von
1803  und  in  §  15  des  Art.  XXIV  der  Pragmatikz).

X

Im  Hinblicke  auf  den  Inhalt  des  Vortrages  vom
1.  März  1802  und  des  rheinpfälzischen  Regulatives  vom
25.  Mai  1802  kann  darüber  auch  nicht  der  mindeste
Zweifel  bestehen,  daß  nach  diesem  Regulative  die  Wittwenund
  Waisenpensionen  Ergänzungstheile  der  unzureichenden
  Gehälter  sind  und  das  Pensionsrecht  der  Relikten
ein  in  seinem  Bestande  nicht  minder  gewährleistetes  Recht
ist,  als  das  Recht  des  Staatsdieners  auf  den  Gehalt.
Um  so  auffallender  muß  es  erscheinen,  daß  das  Urtheil
des  Obersten  Landesgerichtes  vom  15.  Oktober  1889  als
Argument  gegen  die  Zulässigkeit  einer  Heranziehung  der
Bestimmungen  des  rheinpfälzischen  Regulatives  zum
Zwecke  der  Interpretation  des  Art.  XXIV  der  Dienstespragmatik
  unter  anderem  auch  die  Behauptung  aufstellt,
daß  in  jenem  Regulative  die  Pensionen  überhaupt
als  irreguläre  Bezüge  bezeichnet  sind.

Aus  dieser  vermeintlichen  Eigenschaft  der  Pensionen
der  rheinpfälzischen  Wittwen  und  Waisen  und  aus  dem