Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  323

Umstande,  daß  im  angeblichen  Gegensatze  zu  dem  Regulative
  von  1802  die  Dienstespragmatik  nicht  etwa  nur
Gnadenpensionen,  sondern  Pensionsrechte  verliehen  hat,
wird  daun  in  jenem  Urtheile  der  Schluß  gezogen,  daß
wegen  dieser  grundsätzlichen  Verschiedenheit  der  rechtlichen
Natur  der  beiderseits  verliehenen  Pensionen  nur  aus  der
Pragmatik  selbst  gefolgert  werden  dürfe,  was  diese  unter
Versorgung  versteht.  Eine  solche  Argumentation  bedarf
nach  Obigem  keiner  Widerlegung.  Es  ist  von  selbst  klar,
daß  der  Eingang  zu  Art.  XXIV  der  Dienstespragmatik,
wonach  die  Wittwen=  und  Waisenpension  ein  Surrogat
für  die  unter  allen  Bedingungen  unvermeidlich  zurückbleibende
  Insuffizienz  der  Gehälter  sind,  und  die  in  81
enthaltene  Definition  der  Pension  als  eines  auf  die
Wittwen  und  Kinder  der  Staatsdiener  übergehenden
Ergänzungstheiles  der  Gehälter  nur  dem  von  dem  rheinpfälzischen
  Regulativ  zuerst  ausgesprochenen  gleichen
Gedanken  Ausdruck  geben.

Ebenso  ist  aber  auch  der  in  Art.  XXIV  §  1  der
Pragmatik  ausgesprochene  Satz,  wonach  die  Pension  jede
Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des  Reichthums  oder
der  Armuth  ausschließt,  bereits  für  das  rheinpfälzische
Regulativ  gültig.  Er  ist  in  dem  vom  Staatsrathe  genehmigten
  Vortrage  vom  1.  März  1802  in  den  Worten
ausgedrückt,  daß  der  Maßstab  für  die  Pension  nicht  von
den  schwankenden  Angaben  eines  sogenannten  Reichthums
dargeboten  werden  könne.  Der  fragliche  Grundsatz  ist
übrigens,  wie  jener  Vortrag  aufs  Deutlichste  beweist,
lediglich  eine  selbstverständliche  Folge  der  Eigenschaft  der
Pension  als  eines  Ergänzungstheiles  der  Gehälter.  „Denn
in  jenem  Staate,  welcher  durch  Versagung  der  gerechten
Besoldungsforderungen  sich  zum  Pensionsschuldner  macht,
muß  den  Grad  der  Ergänzung  oder  der  Pension
lediglich  der  Grad  der  Versagung  bestimmen.“  Es
ist  daher  in  keiner  Weise  auffallend,  daß  der  Text  des
Pensionsregulatives  vom  25.  Mai  1802  selbst  jenen  Satz
nicht  nochmals  zum  Ausdrucke  bringt.  Nachdem  dasselbe

*