324  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.

in  Ziffer  1  die  Wittwen=  und  Waisenpensionen  als  eine
nothwendige  Ergänzung  der  Besoldungen  und  als
eine  Ausgleichung  des  zwischen  den  Diensten  und  dem
Erwerbsopfer  des  Staatsdieners  einerseits  und  seiner
Besoldung  andererseits  bestehenden  Mißverhältnisses  erklärt
  hat,  ist  damit  implicite  von  selbst  ausgesprochen,
daß  für  diesen  den  Hinterbliebenen  zu  leistenden  Ersatz
keine  andere  Rücksicht,  als  eben  die  auf  jenes  Mißverhältniß
  maßgebend  ist.  Sollte  hierüber  noch  ein  Zweifel
sein,  so  wird  derselbe  durch  folgenden  Umstand  beseitigt.
Das  rheinpfälzische  Regulativ  gewährt  nur  den  Hinterbliebenen
  der  aktiven,  d.  h.  in  Aktivität  verstorbenen
Staatsdiener  ein  Pensionsrecht.  Die  Pensionirung
der  Relikten  der  Quieszenten  ist  nach  Ziffer  2  des
Regulatives  eine  völlig  arbiträre.  Bezüglich  ihrer  ist
bestimmt,  daß  hiebei  auch  auf  die  Vermögensumstände
des  Verstorbenen  Rücksicht  genommen  werden  solle.  Daraus
folgt  umgekehrt,  daß  im  Sinne  des  Regulatives  die
Pension  der  Relikten  des  aktiven  Staatsdieners  von  dem
Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth,  d.  h.
davon,  ob  dieselben  dürftig  sind,  völlig  unabhängig  ist.

Es  kann  kein  Zweifel  sein,  daß  auch  die  Motive  des
einschlägigen  Grundsatzes  der  Pragmatik  mit  denen  des
rheinpfälzischen  Regulatives  völlig  identisch  sind.  Denn
nach  Art.  XXIV  §  1  derselben  schließt  die  Pension,  als
ein  auf  die  Wittwen  und  Kinder  der  Staatsdiener  übergehender
  Ergänzungstheil  der  Gehälter,  alle  Rücksicht  auf
das  Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth
aus.  Jene  Eigenschaft  der  Pension  ist  demnach  der
Grund  für  die  Gültigkeit  dieses  Satzes.  Daher  ist  nicht
entfernt  daran  zu  denken,  daß  die  Pragmatik  diesen  Satz
deshalb  aufgestellt  habe,  weil  sie  den  Vermögensbesitz
wegen  der  ihm  anhaftenden  Verlustgefahr  nicht  als  eine
genügende  Grundlage  der  Subsistenz  der  Staatsdienerkinder
  angesehen  haben  wollte.  Alle  aus  diesem  angeblichen
  Motive  der  Pragmatik  gezogenen  Folgerungen
sind  demnach  unberechtigt.