Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.  325

Endlich  ist  auch  der  Gedanke,  daß  die  Pension  ein
der  Familiensorge  des  Staatsbeamten  entsprechendes
  Surrogat  des  unzureichenden  Gehaltes
sein  soll,  in  den  Motiven  zum  rheinpfälzischen  Regulative
zuerst  ausgesprochen.  Im  Prinzipe  ist  dort  für  die
Dauer  des  Pensionsbezuges  der  Kinder  die  Dauer  der
elterlichen  Fürsorge  für  dieselben  als  maßgebend  erklärt.
.Da  aber  die  Kinder  selbst  von  ihren  Eltern
nur  die  Kosten  einer  zum  Selbstunterhalte
vollendeten  Erziehnng  fordern  können,  so  mag
auf  den  Beitrag  des  Staates  zu  dieser  Erziehung  nicht
über  den  hiefür  hinreichenden  —  mit  dem  Ende  des
20.  Jahres  als  geschlossen  zu  nehmenden  Zeitpunkt
ausgedehnt  werden.“  Dieses  Prinzip  gilt  im  rheinpfälzischen
  Regulative  ebenso  für  alle  Staatsdienerkinder,
  wie  der  Satz  der  Pragmatik,  daß  der  Staat
durch  die  Pensionsgewährung  die  Familiensorge  für  die
Kinder  übernimmt.  Darum  ist,  weil  die  Erziehung  des
Kindes  den  Hauptgegenstand  der  elterlichen  Fürsorge
bildet,  die  Pension  sowohl  in  dem  Vortrage  vom  1.  März
1802  als  in  Art.  XXIV  §  4  der  Pragmatik  ein  Erziehungsbeitrag
  genannt.  Das  Prinzip  wird  aber
sowohl  im  rheinpfälzischen  Regulative,  wie  in  der  Pragmatik
  vollständig  nur  für  die  bevorzugten  Staatsdienerkinder
  durchgeführt.  Nur  diese  Kinder  beziehen  die
Pension  bis  zur  wirklichen  Versorgung,  im  Gegensatze
hiezu  ist  der  Endtermin  des  Pensionsbezuges  der  anderen
Staatsdienerkinder  ein  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Aufgaben
  der  elterlichen  Fürsorge  für  das  Kind  im  Allgemeinen
  als  beendigt  angenommen  werden  können.

Daß  nach  dem  rheinpfälzischen  Regulative  die  nach
dem  Ausscheiden  des  Kindes  aus  der  Familie  übrig
bleibende  Alimentationspflicht  des  Vaters  nicht  unter  die
Familiensorge  fällt,  deren  Ersatz  die  Pension  sein  soll,
geht  deutlich  daraus  hervor,  daß  die  Motive  desselben
nur  eines  Anspruches  der  Kinder  gegenüber  den  Eltern