326  Begriff  der  Bersorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatit.

auf  Gewährung  der  Mittel  zu  einer  zum  Selbstunterhalte
  vollendeten  Erziehung  gedenken.

Wir  glanben  hienach  erwiesen  zu  haben,  daß  jene
Grundsätze  der  Pragmatik,  welche  die  Rechtsprechung  zur
Bildung  ihres  Versorgungsbegriffes  verwendet,  voll  und
ganz  auch  für  das  rheinpfälzische  Regulativ  gelten.

Was  versteht  nun  dieses  unter  Versorgung?  Schon
die  Motive,  aus  denen  dasselbe  den  bevorzugten  Staatsdienerkindern
  die  Pension  bis  zur  wirklichen  Versorgung
verleiht,  geben  uns  hierüber  einen  Anhaltspunkt.

Diese  Motive  sind  die  Beruhigung  des  höheren
und  älteren  Dieners  und  die  Rücksicht  auf  die  größeren
Bedürfnisse  einer  edleren  Bildung.  Der  Gesetzgeber
  konnte  doch  wohl  nur  die  Absicht  haben,  den  höheren
und  älteren  Diener  über  das  Schicksal  seiner  Kinder  nach
seinem  Tode  während  jener  Zeit  zu  beruhigen,  in  welcher
  sie  eines  Ersatzes  der  elterlichen  Fürsorge  bedürfen.
Da  ferner  die  Erziehung  und  Ausbildung  der  Kinder
den  wesentlichsten  Bestandtheil  dieser  elterlichen  Fürsorge
bildet  und  die  Kinder,  solange  ihre  Erziehung  und  Ausbildung
  noch  nicht  vollendet  ist,  bei  Lebzeiten  der  Eltern
noch  dem  elterlichen  Hause,  der  Familie  im  engeren
Sinne  angehören,  so  darf  aus  dem  zweiten  von  dem
rheinpfälzischen  Regulative  angegebenen  Motive  für  das
erweiterte  Pensionsrecht  der  bevorzugten  Staatsdienerkinder
  geschlossen  werden,  daß  die  Versorgung  jedenfalls
nicht  später  eintritt,  als  in  demjenigen  Zeitpunkte,  mit
welchem  das  Kind  in  Verhältnisse  kommt,  bei  denen  es,
wenn  die  Eltern  leben  würden,  nicht  mehr  ein  bloßes
Familienglied  und  daher  Gegenstand  der  Familiensorge
sein  würde.

Diese  Schlußfolgerung  wird  bestätigt  durch  den  im
rheinpfälzischen  Regulative  enthaltenen  Satz,  daß  die
Pensionen  aus  ihrem  Begriffe  nur  für  Wittwen
  und  Waisen,  nicht  aber  für  Verehelichte
und  Versorgte  bestimmt  sind.  v

Es  ist  vor  Allem  nothwendig,  sich  über  die  Stellung