328  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmattk.

keinen  Vater  mehr  haben,  die  versorgten  Kinder  solche
Kinder  sind,  welche  keine  Waisen  mehr  sind.  Die  Versorgung
  kann  daher  unmöglich  früher  eintreten
  als  das  Heraustreten  aus  dem  Waisenstande.
  Da  ferner  auch  die  bevorzugten  Staatsdienerkinder
  während  der  ganzen  Dauer  ihres  Pensionsbezuges
Waisen  sein  müssen,  andererseits  aber  die  Pension  bis
zur  Versorgung  beziehen,  so  kann  die  Versorgung
auch  nicht  später  eintreten,  als  das  Heraustreten
  aus  dem  Waisenstande.  Wenn  die  Versorgung
  des  Kindes  aber  weder  früher  noch  später
eintreten  kann,  als  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  dasselbe
  aufhört,  eine  Waise  zu  sein,  so  ist  sie  identisch  mit
dem  Heraustreten  aus  dem  Waisenstande.  Die  Begriffe
„unversorgt“  und  „Waise"“  decken  sich  also  in  dem  Bereiche
  derjenigen  Kinder,  welche  keinen  Vater  mehr  haben.
Der  allgemeine  Begriff  der  Versorgung  im  rheinpfälzischen
  Regulativ  ist  demnach  das  Heraustreten  des
Kindes  aus  dem  Waisenstande.  Da  ferner  Ziffer  3  des
Regulatives  den  Einzug  sämmtlicher  Pensionen  von  Kindern,
  die  sich  verehelicht  hatten,  mit  dem  Satze  begründet,
  daß  die  Pensionen,  was  die  Kinder  betrifft,  nur
für  Waisen  d.  h.  für  unversorgte  Kinder  bestimmt  sind,
so  folgt  daraus,  daß  das  Regulativ  die  verehelichten
Kinder,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen  Söhnen  und
Töchtern,  für  versorgt  erachtet.  Dies  stimmt  insbesondere
  auch  hinsichtlich  der  Söhne  mit  der  gemeinüblichen
Auffassung  überein.  Denn  ein  verheiratheter  Mann,  ein
Familienhaupt,  gilt  allgemein  als  keine  Waise  mehr.
Der  Satz  des  Regulatives,  daß  die  Pensionen  nur
für  Wittwen  und  Waisen  bestimmt  sind,  gibt  auch  den
Schlüssel  zum  Verständnisse  der  anderen  unter  Ziffer  2
enthaltenen  Bestimmung,  wonach  die  Pensionen  nur  solange
  bestehen,  als  das  pensionirte  Individnum  den  der
Pensionsverleihung  zu  Grunde  liegenden  Stand  nicht
verrücken  wird.  Diese  Standesverrückung  ist  bei  den
Wittwen  die  Wiederverehelichung,  bei  den  Waisen  das