Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  829

Heraustreten  aus  dem  Waisenstande.  Es  läßt  sich  insbesondere
  für  die  Kinder  kein  anderer  Stand  denken,
welcher  der  Pensionsverleihung  zu  Grunde  liegen  könnte,
als  der  Waisenstand.  Denn  von  dem  ledigen  d.  h.  unverheiratheten
  Stande  des  Kindes  kann  man  unmöglich
sagen,  daß  er  der  Pensionsverleihung  zu  Grunde  liege.
Dem  Sprachgebrauch  zu  Anfang  des  Jahrhunderts  scheint
auch  der  Ausdruck  „Waisenstand“  ebenso  geläufig  gewesen
  zu  sein,  wie  der  Ausdruck  „Wittwenstand“  (val.
Ziffer  14  des  provisorischen  Pensionsregulatives  von  1803
„und  auf  alle  jene,  welche  während  Unserer  Regierung
in  den  Wittwen=  und  Waisenstand  versetzt  worden  sind“,
ferner  Art.XXVI  der  Dienstespragmatik:  „für  alle  Diejenigen,
  welche  von  diesem  Tage  an  in  den  Wittwen=  und
Waisenstand  versetzt  werden").  Da  nun  die  Verrückung
des  Waisenstandes  im  Sinne  des  rheinpfälzischen  Regulatives
  identisch  mit  Versorgung  ist,  so  ist  durch  jene  Bestimmung
  in  Ziffer  2  desselben  die  Versorgung  ebenso,
wie  in  der  Dienstespragmatik,  für  einen  allgemeinen
Aufhebungsgrund  des  Pensionsrechtes  der  Kinder
erklärt.  Auch  nach  rheinpfälzischem  Regulative  verlieren
daher  die  Kinder  der  mittleren  und  niederen  Staatsdiener
  die  Pension  durch  die  vor  Vollendung  des  zwanzigsten
  Lebensjahres  eintretende  Versorgung.  Die  Dienstespragmatik
  gibt  daher  durch  ihre  Bestimmung  in  Art.  XXIV
58  den  Gedanken  des  rheinpfälzischen  Regulatives  korrekter
  wieder,  als  die  Ziffer  10  des  provisorischen  Regulatives
  von  1803.  Seydels  Bemerkung,  daß  in  der  Pragmatik
  von  1805  der  Gedanke  des  Gesetzgebers  nicht  mehr
so  klar  zu  Tage  trete,  wie  früher,  weil  die  Pensionsberechtigung
  der  Kinder  (durch  Art.  XXIV  g  8)  weiter
eingeschränkt  sei  (als  im  rheinpfälzischen  Regulative)
—  Staatsrecht  Bd.  III  S.  445  —  beruht  sonach  auf
einem  Irrthume.  Der  Tadel  des  inkorrekten  Ausdruckes
des  gesetzgeberischen  Gedankens  trifft  vielmehr  die  Ziffer  10
des  Pensionsregulatives  vom  14.  Juni  1803.

Nach  den  obigen  Ausführungen  ist  der  Versorgungs=