330  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatit.

begriff  des  rheinpfälzischen  Regulatives  der  nämliche,
welcher  früher  bereits  aus  dem  Zusammenhange  der  Bestimmungen
  der  Dienstespragmatik  für  diese  selbst  gefunden
  wurde.  Die  früher  gegebene  Entwicklung  des  Versorgungsbegriffes
  der  Dienstespragmatik  ist  sonach  durch
den  historischen  Theil  unserer  Beweisführung  als  richtig
bestätigt.  Insbesondere  ist  nunmehr  auch  die  eigentliche
Bedeutung  und  Tragweite  der  in  Artikel  XXIV  §&amp;  1
der  Pragmatik  enthaltenen  Bestimmung,  wonach  die  Pension
  alle  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des  Reichthums
  oder  der  Armuth  ausschließt,  auf  historischem
Wege  dargelegt.  Der  Sasz  sagt  nur,  daß  die  Staatsdienerkinder,
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  arm  oder  reich
sind,  die  Pension  zu  beziehen  haben,  bis  sie  das  20.  Lebensjahr
  vollenden  bezw.  bis  sie  aufhören,  Waisen  zu
sein.  Bei  einem  Kinde,  welches  keine  Waise  mehr  ist,
hat  der  Satz  überhaupt  keine  Anwendbarkeit.

Bevor  nun  noch  zu  einer  kurzen  Betrachtung  der
einzelnen  Versorgungs  arten,  welche  bei  den  Söhnen
und  Töchtern  vorkommen,  übergegangen  wird,  müssen  noch
einige  Argumente  gewürdigt  werden,  welche  die  neueste
Rechtsprechung,  soweit  sie  sich  überhaupt  auf  den  Inhalt
des  rheinpfälzischen  Regulatives  einläßt,  aus  einer  Vergleichung
  desselben  mit  den  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik
  gegen  die  Richtigkeit  der  hier  vertretenen  Auffassung
  geltend  macht.  Es  kommen  hiebei  die  Urtheile
des  Obersten  Landesgerichtes  vom  11.  November  1886
und  vom  24.  Januar  1890  in  Betracht.  In  beiden  Urtheilen
  wird  verneint,  daß  die  Verehelichung  eines  Sohnes
  als  Versorgung  im  Sinne  der  Pragmatik  erachtet
werden  könne.  Das  erstere  Urtheil  scheint  zwar  zuzugeben,
  daß  nach  dem  rheinpfälzischen  Regulative  der  Sohn
durch  die  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes  das
Pensionsrecht  verliert.  Es  folgert  dies  anscheinend  aus
der  Bestimmung  desselben,  daß  die  Pension  nur  solange
fortdauert,  als  der  Pensionsempfänger  den  der  Pensionsverleihung
  zu  Grunde  liegenden  Stand  nicht  verrückt,